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Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 6. Februar d. Is. beschlossen:
Die in der Nr. 12 der Anweisung zur Ausführung des Vereins-Zollgesetzes den Haupt-
ämtern ertheilte Ermächtigung zur Bewilligung des Zollerlasses für die auf dem Trans-
port zu Grunde gegangenen oder im verdorbenen oder zerbrochenen Zustande ankommenden
Waaren, findet nicht allein auf Begleitscheingüter oder mittelst Ladungsverzeichnisses be-
förderte Waaren, sondern auch auf alle diejenigen Güter, welche im Schiffsansageverkehr
oder im Verkehr mit den Staatsposten eingehen, entsprechende Anwendung.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 12. Februar d. Is. beschlossen,
daß Schiefertuch, bestehend aus grauer, mit einem Ueberzuge von mit Leinölfirniß an-
gerührtem, gemahlenem Schiefer versehener Leinwand, der Nummer 40. a. und die aus
solchem Schiefertuch gefertigten Wandtafeln mit hölzernen Rahmen der Nummer 21.c. des
Tarifs zu unterstellen sind, daß aber die zu den Schiefertuchtafeln gehörenden hölzernen
Kasten, sofern sie nicht in fester Verbindung mit den Wandtafeln eingehen, den Bestim-
mungen über die Tarifirung der Holzwaaren unterliegen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 12. Februar d. Is. beschlossen, ·
daß Kartons aus Pappe, in welchen sogenannte Herrenklapphüte eingehen, nicht zum
Nettogewicht der Hüte zu rechnen, sondern nach Maßgabe der bestehenden Bestimmungen
entweder für sich zur Verzollung zu ziehen oder zollfrei zu belassen sind.
Der Großherzoglich hessischen Ortseinnehmerei Ober-Ingelheim ist die Befugniß zur Vorabfertigung
des mit dem Anspruch auf Steuervergütung ausgehenden Biers beigelegt worden.
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