Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

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Telegraphen-Konferenz.
Art.  24.

Zum  Behufe  der  Fortbildung  des  Deutsch-Oesterreichischen  Telegraphen-Vereins
findet  nach  Bedürfniß  zeitweise  ein  Zusammentritt  von  Abgeordneten  der  Vereinsregierungen
  Statt.

Bei  den  Konferenzen  ist  Stimmeneinhelligkeit  nothwendig  zu  allen  Beschlüssen,
welche  sich  beziehen:

a.  auf  den  Umfang  und  die  Dauer  des  Vereins,
u.  auf  Veränderungen  der  Vereinstarife,
.  auf  Theilung  des  Vereins-Einkommens,
auf  Gebührenfreiheiten,
auf  die  den  Verein  berührenden  Verträge  mit  fremden  Staaten.

In  allen  minder  wichtigen  Fällen  genügt  zur  Beschlußfassung  die  absolute
Majorität.

Sowohl  die  einhellig,  als  die  mit  absoluter  Majorität  gefaßten  Beschlüsse  unterliegen
  der  höheren  Ratifikation.

Bei  Gegenständen  reglementarischer  Natur  ist  nur  die  durch  absolute  Stimmenmehrheit
  getroffene  Vereinbarung  der  Vereins-Verwaltungen  erforderlich.

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Beilagen  des  Vereins-Vertrages.
Art.  25.
Die  diesem  Vertrage  angeschlossene  Dienstanweisung  und  die  Telegraphenordnung
treten  gleichzeitig  mit  demselben  in  Kraft,  können  jedoch  unbeschadet  des  Vertrages  im
gemeinsamen  Einverständnisse  der  Vereinsverwaltungen  geändert  werden.

Dauer  des  Vertrages.
Art.  26.
Gegenwärtiger  Vertrag  tritt  am  1.  Januar  1866  in  Wirksamkeit  und  bleibt  bis
zum  31.  Dezember  1869  in  Kraft.
Sofern  derselbe  nicht  spätestens  ein  Jahr  vor  dessen  Ablauf  gekündigt  wird,  soll
er  auf  weitere  sechs  Jahre  und  so  fort  von  sechs  zu  sechs  Jahren  als  verlängert  ange'
sehen  werden.