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Telegraphen-Konferenz.
Art. 24.
Zum Behufe der Fortbildung des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphen-Vereins
findet nach Bedürfniß zeitweise ein Zusammentritt von Abgeordneten der Vereinsregierungen
Statt.
Bei den Konferenzen ist Stimmeneinhelligkeit nothwendig zu allen Beschlüssen,
welche sich beziehen:
a. auf den Umfang und die Dauer des Vereins,
u. auf Veränderungen der Vereinstarife,
. auf Theilung des Vereins-Einkommens,
auf Gebührenfreiheiten,
auf die den Verein berührenden Verträge mit fremden Staaten.
In allen minder wichtigen Fällen genügt zur Beschlußfassung die absolute
Majorität.
Sowohl die einhellig, als die mit absoluter Majorität gefaßten Beschlüsse unterliegen
der höheren Ratifikation.
Bei Gegenständen reglementarischer Natur ist nur die durch absolute Stimmenmehrheit
getroffene Vereinbarung der Vereins-Verwaltungen erforderlich.
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Beilagen des Vereins-Vertrages.
Art. 25.
Die diesem Vertrage angeschlossene Dienstanweisung und die Telegraphenordnung
treten gleichzeitig mit demselben in Kraft, können jedoch unbeschadet des Vertrages im
gemeinsamen Einverständnisse der Vereinsverwaltungen geändert werden.
Dauer des Vertrages.
Art. 26.
Gegenwärtiger Vertrag tritt am 1. Januar 1866 in Wirksamkeit und bleibt bis
zum 31. Dezember 1869 in Kraft.
Sofern derselbe nicht spätestens ein Jahr vor dessen Ablauf gekündigt wird, soll
er auf weitere sechs Jahre und so fort von sechs zu sechs Jahren als verlängert ange'
sehen werden.