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betreffenden Bezirk ausgedehnt sind. Die Bestimmungen des §. 59 Abs. 1 der Gewerbeordnung
kommen auch hier zur Anwendung.
Das Recht, einen Ausländer aus dem Bundesgebiete auszuweisen, wird durch diese Be-
stimmungen nicht berührt.
6.
Die Legitimationsscheine werden durch diejenigen Behörden ertheilt, welche zur Ertheilung von
Legitimationsscheinen an Inländer ermächtigt sind. Für den im §. 58 der Gewerbeordnung
unter 1 und 2 bezeichneten Gewerbebetrieb steht die Ertheilung derjenigen Unterbehörde zu, in
deren Bezirk der Gewerbebetrieb beabsichtigt ist.
7.
Der Legitimationsschein hat das Gewerbe des Inhabers genau anzugeben. Begleiter, deren
Mitführung dem Inhaber gestattet ist, sind darin zu nennen und näher zu bezeichnen.
8.
Für das Verhalten des Gewerbetreibenden ist §. 61 der Gewerbeordnung maßgebend.
9.
Vorstehende Bestimmungen kommen vom 1. Januar 1878 ab zur Anwendung.
Berlin, den 7. März 1877.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: ·
Hofmann.
5. Zoll= und Steuer-Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 19. Februar d. J. beschlossen, die Lagerung von Zucker mit
Anspruch auf Abgabenvergütung in Privat-Transitlägern, welche unter amtlichem Mitverschlusse der Zoll-
verwaltung stehen, allgemein für statthaft zu erklären.
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