Full text : Das Kaisertum in den Verfassungen des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und vom 16. April 1871.

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Kaiser“  die  staatsrechtliche  Stellung  des  Kaisers  ganz
unbezeichnet.  Jedenfalls  ist  im  Rahmen  der  Verfassung
  von  1871  der  Titel  „Deutscher  Kaiser“  auch
juristisch  richtiger  als  im  Verfassungssystem  der  Paulskirche
  die  Bezeichnung  „Kaiser  der  Deutschen.“
Denn  da  nach  der  geltenden  Reichsverfassung  der
Kaiser  lediglich  primus  inter  pares  ist,  hat  man  in
ihr  mit  Recht  die  mehr  einem  Amtstitel  sich  nähernde
Bezeichnung  „Deutscher  Kaiser“  gewählt,  während,
wie  gesagt,  wenn  der  Titel  „Kaiser  der  Deutschen“
der  Rechtslage  entspräche,  eine  monarchische  Rechtsstellung
  des  Kaisers  in  der  Verfassung  begründet  sein
müsste.  Davon  kann  aber,  wie  unten  zu  zeigen  sein
wird,  auch  für  die  Verfassung  von  1849  im  Prinzip  nicht
die  Rede  sein®)?).

8)  Über  die  juristisch  unhaltbare  Bezeichnung  empereur
d’Allemagne  und  den  Titel  des  preussischen  Kronprinzen  vergl.
Tophoff,  Die  Rechte  des  deutschen  Kaisers.  Stuttgart  und
Wien  1902.  S.  35.

9)  An  dieser  Stelle  mag  auch  darauf  hingewiesen  werden,
welche  Bedeutung  bei  der  Gründung  des  Reiches  in  Versailles
die  Frage  des  Kaisertitels  gehabt  hat.  Allerdings  waren  es
weniger  juristische  als  politische  Gesichtspunkte,  die  in  dieser
Beziehung  Schwierigkeiten  machten.  Bismarck  hat  den  Titel
„Deutscher  Kaiser“  dem  Könige,  der  sich  dabei  in  Übereinstimmung
  mit  anderen  Ratgebern  befand,  sozusagen  abringen
müssen.  Mit  grosser  Beharrlichkeit  forderten  der  König  selbst
wie  auch  der  Kronprinz  den  Titel  „Kaiser  von  Deutschland“.
Nur  das  entschiedene  Eintreten  Bismarcks  für  den  weniger  inhaltreichen,
  aber  jedenfalls  dem  positiven  Recht  der  Reichsverfassung
  mehr  entsprechenden  Titel  „Deutscher  Kaiser“  noch
unmittelbar  vor  der  Kaiserproklamation  hat  es  vermocht,  seiner
Ansicht  Geltung  zu  verschaffen.  Im  einzelnen  siehe  hierüber
die  Ausführungen  bei  Lorenz,  Kaiser  Wilhelm  und  die  Besründung
  des  Reichs  1866-1871,  Jena  1902,  S.  396  ff.,  insbesondere
  S.453£f.  Bismarck  selbst  behandelt  den  Punkt  in  seinen
„Gedanken  und  Erinnerungen“  Bd.  11,  S.  119  ff.