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Kaiser“ die staatsrechtliche Stellung des Kaisers ganz
unbezeichnet. Jedenfalls ist im Rahmen der Verfassung
von 1871 der Titel „Deutscher Kaiser“ auch
juristisch richtiger als im Verfassungssystem der Paulskirche
die Bezeichnung „Kaiser der Deutschen.“
Denn da nach der geltenden Reichsverfassung der
Kaiser lediglich primus inter pares ist, hat man in
ihr mit Recht die mehr einem Amtstitel sich nähernde
Bezeichnung „Deutscher Kaiser“ gewählt, während,
wie gesagt, wenn der Titel „Kaiser der Deutschen“
der Rechtslage entspräche, eine monarchische Rechtsstellung
des Kaisers in der Verfassung begründet sein
müsste. Davon kann aber, wie unten zu zeigen sein
wird, auch für die Verfassung von 1849 im Prinzip nicht
die Rede sein®)?).
8) Über die juristisch unhaltbare Bezeichnung empereur
d’Allemagne und den Titel des preussischen Kronprinzen vergl.
Tophoff, Die Rechte des deutschen Kaisers. Stuttgart und
Wien 1902. S. 35.
9) An dieser Stelle mag auch darauf hingewiesen werden,
welche Bedeutung bei der Gründung des Reiches in Versailles
die Frage des Kaisertitels gehabt hat. Allerdings waren es
weniger juristische als politische Gesichtspunkte, die in dieser
Beziehung Schwierigkeiten machten. Bismarck hat den Titel
„Deutscher Kaiser“ dem Könige, der sich dabei in Übereinstimmung
mit anderen Ratgebern befand, sozusagen abringen
müssen. Mit grosser Beharrlichkeit forderten der König selbst
wie auch der Kronprinz den Titel „Kaiser von Deutschland“.
Nur das entschiedene Eintreten Bismarcks für den weniger inhaltreichen,
aber jedenfalls dem positiven Recht der Reichsverfassung
mehr entsprechenden Titel „Deutscher Kaiser“ noch
unmittelbar vor der Kaiserproklamation hat es vermocht, seiner
Ansicht Geltung zu verschaffen. Im einzelnen siehe hierüber
die Ausführungen bei Lorenz, Kaiser Wilhelm und die Besründung
des Reichs 1866-1871, Jena 1902, S. 396 ff., insbesondere
S.453£f. Bismarck selbst behandelt den Punkt in seinen
„Gedanken und Erinnerungen“ Bd. 11, S. 119 ff.