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Uober die Wahrung der in §. 46 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 geordneten vierzehntägigen Noth-
frist bemerkt ein Erkenntniß des Bundesamtes vom 17. März 1877 in Sachen Bromberg wider Prondy Krug:
Das angefochtene Erkenntniß ist dem Kläger am 2. November v. J. behändigt worden. Die vier-
zehntägige Nothfrist zur Anmeldung des Rechtsmittels der Berufung ging daher am 16. November zu Ende.
Das die Anmeldung enthaltende Telegramm des Klägers ist aber bei der erstinstanzlichen Spruchbehörde erst
am 17. November eingegangen, wie das Präsentatum ausweist. Nach der vorliegenden Bescheinigung des
Kaiserlichen Telegraphenamtes zu Posen ist das Telegramm von dem mit seiner Behändigung beauftragten
Amtsboten zwar noch am 16. November Abends einem Ober-Präsidial-Boten zur Besorgung an seine Adresse
übergeben worden. Da dasselbe aber nicht eher als am folgenden Tage an die Posensche Deputation für das
Heimathwesen resp. an den Vorsitzenden dieser Behörde gelangt ist, so kann die Anmeldung als fristzeitig er-
folgt nicht angesehen werden. Der Umstand, daß das Telegramm bei regelmäßiger Beförderung noch am
letzten Tage der Nothfrist hätte abgegeben werden können und sollen, reicht nicht aus, um die eingetretene
Verspätung der Abgabe prozessualisch unschädlich zu machen.
9. Kon sulat= Wesen.
Seine Majestät der Kaiser und König haben im Namen des Deutschen Reichs
den bisherigen Attaché bei der Kaiserlichen Botschaft in Rom, Major a. D. von Hasperg,
zum Konsul des Deutschen Reichs in Nizza, sowie
den Kaufmann Eduard J. Erdmann in Batarvia, und
den Kaufmann Friedrich Gerdtzen in Concepcion
zu Konsuln des Deutschen Reichs zu ernennen geruht.
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Berlin, Carl Heymann's Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.