Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfter Jahrgang. 1877. (5)

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                               6. Marine und Schiffahrt. 
  
Des in Boston erbaute, bisher unter britischer Flagge gestandene dreimastige Segelschiff „Geo. H. Warren“ 
von 1344 britischen Register-Tons Ladungsfähigkeit hat durch den Uebergang in das Eigenthum des Rheders 
J. A. Harmssen zu Bremen unter dem Namen „Ida“ das Recht zur Führung der deutschen Flagge 
erlangt. Dem bezeichneten Schiffe, für welches der Eigenthümer Bremen zum Heimathhafen gewählt hat, 
ist am 25. November v. J. vom Kaiserlichen General-Konsulat zu London ein Flaggenattest ertheilt worden. 
  
Das im vergangenen Jahre zu Newcastle on Tyne erbaute eiserne Dampfschiff „Palermo“ von 1400 
britischen Register-Tons Ladungsfähigkeit befindet sich in dem ausschließlichen Eigenthum der Herren Robert 
M. Sloman u. Co. zu Hamburg und ist deshalb zur Führung der deutschen Flagge berechtigt. Dem 
bezeichneten Schiffe, für welches die Eigenthümer Hamburg zum Heimathhafen gewählt haben, ist am 18. 
Dezember v. J. vom Kaiserlichen Konsulat in Newcastle on Tyne ein Flaggenattest ertheilt worden. 
  
Das im Jahre 1863 zu Cardiff erbaute, bisher unter britischer Flagge gestandene dreimastige Segelschiff 
„St. Fillans" von 1088 82/100 britischen Register-Tons Ladungsfähigkeit hat durch den Uebergang in das 
Eigenthum der Rheder Gildemeister u. Ries zu Bremen unter dem Namen „Cornelius“ das Recht 
zur Führung der deutschen Flagge erlangt. Dem bezeichneten Schiffe ist am 12. Dezember v. J. vom 
Kaiserlichen Vize-Konsul zu London ein Flaggenattest ertheilt worden. 
  
                                            7. Heimath= Wesen. 
—— — — 
Darüber, wem der Beweis des Ruhens der Erwerbsfrist in Folge öffentlicher Unterstützung beziehungsweise 
der Beweis der Zeitdauer der Fristruhe obliegt, und über die Frage, wie lange der Fristenlauf ruht, wenn 
mehrfache einzelne Unterstützungen in Krankheitsfällen gewährt werden, spricht sich ein Erkenntniß des Bun- 
desamts vom 16. Dezember 1876 in Sachen Hannover contra Buer dahin aus: 
Die streitige Domizillosigkeit des unterstützten Arbeiters S. zu Buer ist vom ersten Nichter 
deshalb anerkannt worden, weil durch die Beweisaufnahme nicht ins Klare gestellt sei, daß S. 
unbestrittener langjähriger Aufenthalt in Buer während der nach §. 65 Ziffer 3 des Reichs- 
gesetzes vom 6. Juni 1870 allein in Betracht kommenden Periode vom 1. Juli 1871 bis zum 
Eintritte der jetzt streitigen Unterstützung im Anfang des Jahres 1875 volle zwei Jahre lang 
ein unterstützungsfreier gewesen sei und nach dem Verluste des früheren Hülfsdomizils zur Be- 
gründung eines neuen in Buer geführt habe.
	        
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