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Schweiz), 27 Jahre alt, nach Verbüßung einer wegen Nothzuchtversuchs und schweren
Diebstahls erkannten Zuchthausstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, durch Beschluß
des Großherzoglich badischen Landeskommissärs zu Karlsruhe, vom 17. November d. J.,
aus dem Reichsgebiete ausgewiesen worden.
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2. Finanz-Wesen.
Bekanntmachung,
betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundertmark-Noten der Nostocker Bank.
Auf Grund des §. 6 des Bankgesetzes von 14. März 1875 hat der Bundesrath den Aufruf und die Ein-
ziehung der von der Nostocker Bank unter dem 1. Januar 1874 ausgegebenen (grünen) Einhundertmark-Noten
mit folgenden Maßgaben angeordnet:
1. Der Aufruf ist im laufenden Jahr und zwar in angemessenen Zwischenräumen zweimal, und im
Laufe der Jahre 1878, 1879 und 1880 mindestens je zweimal bekannt zu machen
im Deutschen Reichs= und Preußischen Staatsanzeiger,
in der Hamburger Börsenhalle,
in der Leipziger Zeitung,
in der Mecklenburgischen Zeitung und
6 in der Rostocker Zeitung.
2. Die aufgerufenen Noten können vom Tage der ersten Bekanntmachung bis zum 1. Juli 1878 sowohl
bei der Kasse der Rostocker Bank als bei ihren Zweigbanken und Bank-Komtors, bei letzteren mit zweitägiger
Einlösungsfrist, gegen Baargeld umgetauscht werden.
3. Nach dem 1. Juli 1878 hören die mit der Firma der Rostocker Bank umlaufenden Noten auf,
Zahlungsmittel zu sein; dieselben behalten jedoch die Kraft einfacher Schuldscheine und werden als solche bei
der Kasse der Rostocker Bank. bis zum Ablaufe des Jahres 1880 eingelöst werden.
4. Die bis zum Ablaufe der letztbezeichneten Frist nicht zur Einlösung gelangten Noten sind auch als
einfache Schuldscheine präkludirt.
Berlin, den 19. Dezember 1877.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Eck.
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