Volltext : Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.1. Das Staatsrecht des Königreichs Bayern. (1)

168  Vogel,  das  Staatsrecht  des  Königreichs  Bayern.  §  11.

Durch  Staatsverträge,  theils  des  Zollvereins,  theils  des  Deutschen  Reiches
mit  auswärtigen  Staaten  ist  den  Angehörigen  der  letzteren  zum  Theile  die  „freie
Ausübung  ihrer  Religion  nach  Maßgabe  der  Landesgesetze“  ausdrücklich  gesicher!
(Vertrag  mit  Spanien  vom  12.  Juli  1883,  Art.  3  Abs.  2,  mit  der  Südafrikanischen
Republik  vom  22.  Jan.  1885.  Art.  1),  großen  Theils  aber  ausdrücklich  „vollständige
(oder  auch  die  vollständigste  Kultus=  und)  Gewissensfreiheit“  gewährt  ½.

V.  Vereins-  und  Versammlungsrecht?).  Die  ausdrückliche  gesetzliche  Anerkennung
des  Vereins=  und  Versammlungsrechtes  der  Staatsangehörigen  ist  in  Bayern  gleichwie
in  der  großen  Mehrzahl  der  anderen  deutschen  Staaten  verhältnißmäßig  spät  erfolgt.

Die  den  freien  Vereinigungen  der  Unterthanen  ungünstige  Rechtsanschauung,  welche  seit  dem
Ende  des  Mittelalters,  namentlich  unter  dem  Einflusse  der  römischrechtlichen  Jurisprudenz  in  Deutschland
  sowohl  in  der  Reichsgesegebung  als  in  der  Gesetzgebung  der  Territorien  und  Städte  Eingang
  gefunden  hattes),  war  auch  in  Bayern  zu  voller  Herrschaft  gelangt").  Hier  war  es  vor
Allem  die  Gegenwirkung  gegen  den  Illuminatenorden,  welche  am  Ende  des  18.  Jahrhunderts
zur  ausdrücklichen  gesetzlichen  Verneinung  des  Vereinigungorechtes  der  Unterthanen  führte.

Nach  dem  Generalmandat  vom  22.  Juni  1784  sollen  alle  Johne  öffentliche  Autorität
und  landesherrliche  Bestätigung  errichteten  Communitäten,  Gesellschaften  und  Verbrüderungen“
  in  den  kurfürstlichen  Landen  „nirgend  geduldet“  werdens).  So  ziemlich  die  gleiche
Richtung  Hielt.  auch  die  Gesetzgebung  unter  Max  Joseph  I.  innes).  Weder  die  Constitution
von  1808  noch  die  VW.-U.  von  1818  gedenken  des  Vereins=  und  Versammlungsrechtes  der  Staatsangehbrigen.
  und  auch  nach  der  Erlassung  der  V.-U.  hielt  die  staatliche  Praxis  an  dem  Grundsatze
  fest,  daß  es  kein  freies  Vereinigungsrecht  der  Unterthanen  gebe.  Kurze  Zeit  vor  dem  auch  in
Bayern  zur  Geltung  gekommenen  Bundesbeschlusse  vom  5.  Juli  1832,  welcher  alle  politischen  Vereine
und  alle  ohne  vorausgegangene  Genehmigung  der  competenten  Behörde  zu  haltenden  außerordentlichen
G  bisher  hinsichtlich  der  Zeit  und  des  Ortes  weder  üblichen  noch  gestatteten“)  Volksversammlungen
und  Volkofeste  und  alle  öffentlichen  Reden  politischen  Inhalts,  auch  bein.  erlaubten  Volksversammlungen
  und  Volksfesten  untersagte'),  war  in  Bayern  die  V.-O.  vom  1.  März  1832  erlassen

ligionsediktes,  sowie  die  Ueberschrift  von  Abschn.  1  desselben:  „Allgemeine  Bestimmungen  über
Religionsverhältnisse,  kommen  hier  voriüglich  in  Betracht,  vgl.  auch  E.  Mader  S.  145,  bei  und
in  Anm.  1la,  ferner  Samml.  d.  Ent  vntsch  d.  Verwaltungsge  Pih  V  S.  181.  Anders
die  bei  Lünthe  Amtshandbuch  f.  d.  protest.  eistlichen.  Bd.  29  5  mitgetheilten  M.-E.
aus  den  Jahren  1843—1871,  inhaltlich  welcher  die  gichen  u  1  S.  II.  Verfassungsbeilage  auf
Ausländer  überhaupt  keine  aenwendun  finden  sollen.

rag  mit  Salvad  or  vom  13.  Juni  1870  Art.  VII,  mit  dem  König  von  Tonga  vom
1.  Nov.  1876  Art.  III,  mit  der  Regierung  von  Samoa  vom  24.  Jan.  1879  Art.  III,  mit  der
Dominikanischen  Republik  vom  30.  Januar  1885,  Art.  IX.  Die  angeführten  Bestimmungen
zeigen,  daß  es  sich  hier  um  mehr  handelt,  als  um  die  Gewährung  „einfacher  Hausandacht“,  doch
wird  ihre  Anwendung  gegenüber  den  thatsächlich  bestehenden  Zuständen  in  Bayern  wohl  nur  von
geringer  Bedeutung  sein.

2)  Ueber  die  Entwicklung  und  die  heutige  Gestaltung  des  Vereins-  und  Versammlungrechtes
überhaupt  und  in  Deutschland  k#sbesondere.  vg  Sevbde,  in  Schönberg's  Handbuch  d.  polit.
Oekonomie  2.  Aufl.,  Bd.  III  S.  761  ff.,  v.  wey  in  diesem  Handbuch  1  u.  S.  136  ff.,
G.  Meyer,  Staaterch  2  Aufl.,  S.  674  fl.  uns  Verwaltunosrecht  1  S.  151  ff.,  endlich  Löning,
Verwaltungorech  S.  2

Vgl.  biser  *  deutsche  Genossenschaftsrecht,  Bd.  1  S.  872  ff.  III  S.  769  ff.

4)  Val.  über  die  Geschichte  des  Associationsrechtes  in  Bae##  die  Einleitung  von  Pözl  zu
seinem  Ommentr  zum  ba  Vereinsgesetze  vom  26.  Febr.  1850  in  Dollmann's  Gesehgebung,

Th.  #  ferner  Bl.  f.  adm.  Praxis,  Bd.  7  S.  113  ff.  (—  s  und  dazu  die  Bemerkungen
  eodd  Ar#

5  Gebruck  gertn  bei  Mayr,  Sammlung  der  lhurpfalzbaier.  allgem.  u.  bei-  Danbesverorbnungen,
  Bd.  II  S.  2  und  Döllinger,  Bd.  XIII  S.  713,  auch  bei  Pözl  a  S.  428  ff..
kuanger,  s  1  !—  unter  Kurfürst  Karl  Theodor  G  c  gegen  geheime  wwrw
insbesondere  die  Illuminaten,  nrbangener  V.-O.,  siehe  bei  Döllinger  a.  a.

Hewoeilu.  cyer-  Staatsrecht,  1  S.  157,  Anm.  2.  Ueber  das  Mandat  vom  16.  Aug.  178  vgl.

Pör

t  uc#.  Herfung  auf  den  Reichsschluß  vom  14.  Juni  1793  gegen  die  geheimen  Verbindungen
  erlassene  V.-O.  vom  4.  Nov.  1799  und  die  sie  erneuernden  Verordnungen  aus  ben.  Jahre
1804  und  vom  13.  Sevt.  |s  sind  zusammengestellt  bei  Döllinger,  Bd.  XIII  S.  718  ff.,
vgl.  hehu  Pöh.  a.  a.  O.  S.  429  ff.,  wo  die  V.-O.  vom  4.  Nov.  1799  gleichfalls  1  ist,  und
Seydel

7)  *  im  Corp.  jur.  confoederationis  Germanicae  von  v.  Meyer  und  Zöpfl,
3.  Aufl.,  Bd.  II  S.  250  ff.;  auch  bei  Döllinger  Bd.  XIII  S.  705  ff.