Contents : Bismarcks Staatsrecht.

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der  Verfassung  erteilte  Befugnis:  „sich  im  Vorsitz  des  Bundesrats
  und  in  der  Leitung  der  Geschäfte  durch  jedes  andere
Mitglied  vermöge  schriftlicher  Substitution  vertreten  zu  lassen,"
unberührt,  bestimmt  aber,  damit  der  notwendige  Zusammenhang
des  Reichskanzlers  mit  dem  Bundesrat  auch  in  seinen  Vertretern
gewahrt  und  erkennbar  bleibe,  daß  dieselben  nur  aus  dem  Schoße
des  Bundesrats  entnommen  werden  dürfen.

Die  Möglichkeit  ihrer  Bestellung  ist  für  alle  Fälle  einer
Behinderung  des  Reichskanzlers,  also  auch  ohne  daß  der  Fall
einer  Beurlaubung  eintritt,  offen  zu  halten,  und  ihre  Bestellung
wird,  der  Verfassung  entsprechend,  durch  kaiserliche  Ernennung
auf  Antrag  und  unter  der  verantwortlichen  Gegenzeichnung  des
Reichskanzlers  zu  erfolgen  haben.“

Die  erste  Beratung  des  Entwurfs  fand  in  der  Sitzung  des
Reichstages  vom  5.  März  1878  statt.  Fürst  Bismarck  führte
dabei  folgendes  aus:

„Ich  muß  sagen,  wie  diese  Vorlage  eingebracht  wurde,  so
lag  mir  der  Gedanke,  daß  daran  sich  eine  Verfassungsänderung
knüpfen  könnte,  zuerst  ganz  außerordentlich  fern.

Als  der  Verfassungsentwurf  für  den  „Norddeutschen  Bund“
zuerst  zur  Revision  gelangte,  da  war  der  Reichskanzler  durchaus
nicht  mit  den  bedeutenden  Befugnissen  ausgestattet,  die  ihm  durch
den  einfachen  Satz,  der  sich  heute  im  Art.  17  der  Verfassung  befindet,
  zugeschoben  sind.  Er  ist  damals  durch  eine  Abstimmung
in  das  jetzige  Maß  hineingewachsen,  während  er  vorher  einfach
das  war,  was  man  in  Frankfurt  in  bundestäglichen  Zeiten  einen
Präsidialgesandten  nannte,  der  seine  Instruktionen  von  dem
preußischen  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten  zu  empfangen
  hatte,  und  der  neben  her  das  Präsidium  im  Bundesrat
hatte.  Nun  wurde  durch  den  Art.  17  die  Bedeutung  des  Reichskanzlers
  plötzlich  zu  der  eines  kontrasignierenden  Ministers  und
nach  der  ganzen  Stellung  nicht  mehr  eines  Unterstaatssekretärs
für  deutsche  Angelegenheiten  im  auswärtigen  preußischen  Ministerium,
  wie  es  ursprünglich  die  Meinung  war,  sondern  zu  der
eines  leitenden  Reichsministers  heraufgeschoben.  Darauf  trat,