Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechster Jahrgang. 1878. (6)

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S. 32. 
Begleitpersonal. 
Das Begleitpersonal darf während der Fahrt nur einem Beamten untergeordnet sein. Derselbe 
hat einen Fahrbericht zu führen, in welchem die Abgangs= und Ankunftszeiten auf den einzelnen Halte- 
punkten und außergewöhnliche Vorkommnisse genau zu verzeichnen sind. 
8. 33. 
Behandlung stillstehender Lokomotiven und Wagen. . 
Bei angeheizten Lokomotiven soll, so lange sie still stehen, der Regulator geschlossen, die Steuerung 
in Ruhe gesetzt und die Bremse angezogen sein. Die Lokomotive muß dabei stets unter Aussicht stehen. 
Die ohne ausreichende Aussicht, wie die über Nacht auf den Geleisen verbleibenden Wagen sind 
durch geeignete Vorrichtungen festzustellen. 
§. 34. 
Mitfahren auf der Lokomotive. 
Ohne Erlaubniß der zuständigen Beamten darf außer den durch ihren Dienst dazu berechtigten 
Personen niemand auf der Lokomotive mitfahren. 
§. 35. 
Gebrauch der Dampfpfeife. 
Der Gebrauch der Dampfpfeife, sowie das Oeffnen der Cylinderhähne ist auf die nothwendigsten 
Fälle zu beschränken. 
In der Nähe einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Straße soll unter möglichster Vermeidung 
des Gebrauchs der Dampfpfeife vorzugsweise das Läutewerk zur Anwendung kommen. 
g. 36. 
Führung der Lokomotive. 
Die Führung der Lokomotiven darf nur solchen Personen übertragen werden, welche mindestens ein 
Jahr lang in einer mechanischen Werkstatt gearbeitet und nach mindestens einjähriger Lehrzeit im Lokomotiv- 
dienst ihre Befähigung durch ein von einer deutschen Eisenbahnverwaltung ausgestelltes Attest nachge- 
wiesen haben. 
Heizer müssen mit der Handhabung der Lokomotive mindestens so weit vertraut sein, um dieselbe 
erforderlichen Falls zum Stillstand bringen zu können. « 
IV. Signalwesen. 
§. 37. 
Streckensignale. 
Auf der Bahn müssen die optischen Signale: 
der Zug soll langsam fahren 
und 
der Zug soll halten 
gegeben werden können. 
Zu diesem Zwecke müssen die auf den einzelnen Strecken oder an frequenten Wegeübergängen 
postirten Bahnwärter mit Signalfahnen und Laternen versehen sein (E. 21). 
Der Stand beweglicher Brücken muß in einer Entfernung von mindestens 300 Metern erkennbar 
sein. So lange diese Brücken geöffnet sind, müssen die Zugänge zu denselben, auch wenn kein Zug erwartet 
wird, durch Signale abgeschlossen sein. 
Es sind Einrichtungen zu treffen, welche die richtige Stellung dieser Signale für die Dauer der 
Unfahrbarkeit sichern. 
47“
	        
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