— 355 —
VIII. Schlußbestimmungen.
S. 55.
Diese Vorschriften treten mit dem 1. Juli 1878 in Kraft.
Dieselben werden durch das Centralblatt für das Deutsche Reich und außerdem von den Bundes-
regierungen publizirt.
In Rücksicht auf besondere Verhältnisse eines Bahnunternehmens können von der zuständigen Landes-
Aufsichtsbehörde mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts Abweichungen von einzelnen der vorstehenden
und der im Betriebs-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands vom 1. Juli 1874 enthaltenen Vorschriften
zugelassen werden. «
Die von den Bundesregierungen oder Eisenbahnverwaltungen erlassenen Ausführungsbestimmungen
sind dem Reichs-Eisenbahn Amt mitzutheilen.
Berlin, den 12. Juni 1878.
Der Reichskanzler.
v. Bismarck.
Bekanntmachung,
betreffend Abänderungen von Bestimmungen des Bahn-Polizei-Reglements für die Eisenbahnen
Deutschlands.
N ach dem Beschlusse des Bundesrathes vom 6. Juni d. J. treten in den Bestimmungen des Bahn-
Polizei-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands vom 4. Januar 1875 (Central-Blatt für das Deutsche
Reich Seite 57 ff.) mit dem 1. Juli d. IJ. folgende Abänderungen in Kraft.
J.
Die Paragraphen 2 bis 5, 9, 12, 13, 15, 17, 18, 21, 23 bis 29, 33, 34, 42, 46, 48, 52, 33,
66 und 68 werden durch nachstehende, den bisherigen Zifferzahlen entsprechende Paragraphen ersetzt:
8. 2.
Sämmtliche Geleise, auf denen Züge bewegt werden, sind in solcher Breite freizuhalten, daß
mindestens das auf beigefügtem Blatte dargestellte Normalprofil des lichten Raums für die freie Bahn und
für die Bahnhöfe vorhanden ist.
Inwieweit Abweichungen vom Normalprofil des lichten Raums zu gestatten sind, bestimmt der
Bundesrath.
An Ladegeleisen, welche nicht von durchgehenden Zügen befahren werden, kann nach Art ihrer Be-
nutzung eine Einschränkung des Normalprofils von der Aussichtsbehörde zugelassen werden.
§. 3.
Es sind Vorkehrungen zu treffen, daß die Stellung derjenigen Weichen, welche außerhalb der Bahn-
höfe liegen, in einer Entfernung von 300 Metern zu erkennen ist.
Die Weichen außerhalb der Bahnhöfe müssen, so lange sie nicht bewacht sind, verschlossen ge-
halten werden.
Bei beweglichen Brücken sind Einrichtungen zu treffen, welche die richtige Stellung der im F. 1 ge-
dachten Signale für die Dauer der Unfahrbarkeit sichern.
48