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und abzustempeln. Das eine Exemplar der Anmeldung wird mit der Steuerquittung versehen und dem An-
neldenden zurückgegeben.
Im übrigen finden die Vorschriften unter III. D. Abs. 2 und 3 Anwendung.
2. Die zur unmittelbaren Durchfuhr angemeldeten Spielkarten sind bis zum Wiederausgang aus
den Zollausschlüssen in ununterbrochenem amtlichem Gewahrsam oder unter amtlichem Verschluß zu halten.
* Dintelegung oder Sicherstellung der Abgabe kann dann unterbleiben, wenn der Anmeldende als sicher
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Die Wiederausfuhr gilt für bewirkt, wenn bei dem Uebergange der Kartenspiele in das Zollgebiet
die zuständige Zollabfertigungsstelle bescheinigt, daß ihr dieselben in der angemeldeten Zahl und Blätterzahl,
bezw. mit unverletztem Verschluß zur weiteren Abfertigung vorgeführt worden sind, — bei dem Ausgange see-
wärts, wenn ein von dem Schiffsführer gezeichnetes Exemplar des Konnossements eingeliefert und da, wo
ein Steuerposten vorhanden, die Ausfuhr zugleich von diesem bescheinigt wird. Den mit der Ueberwachung
des an beauftragten Beamten steht es frei, von dem Verladen der Spielkarten Ueberzeugung
zu nehmen.
3. Die zur Aufnahme in ein Ausfuhrlager angemeldeten Spielkarten sind nach Anzahl und Blätter-
zahl speziell zu revidiren und bis dahin in amtliche Verwahrung zu nehmen. Das mit dem amtlichen Revi-
sionsbefund versehene Duplikat der Anmeldung erhält der Lagerinhaber als Belag für sein Lagerbuch (B. 6).
B. Großhändlern, welche einen regelmäßigen Export von Spielkarten in solchem Umfange betrei-
ben, daß der Steuerwerth der ausgeführten Kartenspiele in jedem Jahre mindestens 3.000 Mark beträgt,
kann von der obersten Landesfinanzbehörde ein Ausfuhrlager ungestempelter Spielkarten unter folgenden Be-
dingungen bewilligt werden:
1. die Bewilligung ist auf die Person des Antragstellers beschränkt und widerruflich. Dieselbe er-
lischt, wenn der jährliche Export hinter dem vorbezeichneten Umfange zurückbleibt, wenn der
Lagerinhaber selbst oder, mit Ausnahme des im §. 18 Absatz 2 des Gesetzes gedachten Falles,
seine Gewerbsgehülfen oder Arbeiter eine Hinterziehung des Spielkartenstempels (§§. 10—12 des
Gesetzes) oder wiederholt eine Zuwiderhandlung gegen die erlassenen Kontrolvorschriften (F. 16
des Gesetes) verüben, oder wenn Spielkarten aus dem Lager in das Bundesgebiet abgesetzt
werden;
2. die ungestempelten Spielkarten dürfen nur in einem, gegen Entwendung zu sichernden, der
Steuerbehörde anzumeldenden und ihrer Genehmigung bedürfenden Lagerraum aufbewahrt wer-
den; derselbe ist ausschließlich zu dem bezeichneten Zweck zu verwenden und von dem Lager-
inhaber sorgfältig unter Verschluß zu halten. Veränderungen des Lagerraums hat der Lager-
inhaber 3 Tage vor ihrer Ausführung der Steuerbehörde anzuzeigen;
3. der Lagerinhaber haftet für die Stempelsteuer von den eingelagerten Spielkarten und hat eine
Kaution nach näherer Bestimmung der obersten Landesfinanzbehörde zu bestellen;
4. die in das Lager ausgenommenen Spielkarten müssen ausschließlich zur Ausfuhr aus dem Bundes-
gebiete verwendet werden. Versendungen und Absatz im Bundesgebiete sind ausgeschlossen. Nur
bei Auflösung des Lagers kann der Restbestand zur Versteuerung angemeldet werden. Etwa
gestattete Verpackung, Umpackung oder Ummarkung der ungestempelten Karten muß unter amt-
licher Aussicht geschehen;
5. die zur Ausfuhr bestimmten Karten sind unter Angabe des Bestimmungsortes und des Schiffes,
mittels dessen die Ausfuhr erfolgen soll, des Schiffsführers, sowie der Anzahl und Blätterzahl
der Spiele der zuständigen Steuerbehörde schriftlich anzumelden, unter deren spezieller Revision
und Aussicht zu verpacken und zu verschließen. Die Ausfuhr ist nach den unter A. 2 ertheilten
Vorschriften nachzuweisen;
6. der Lagerinhaber hat nach näherer Vorschrift der Steuerbehörde über den Zu= und Abgang ein
Lagerbuch zu führen. Auf der linken Seite ist der gesammte Zugang an ungestempelten Karten,
auf der rechten Seite der Abgang durch Versendung in das Ausland sofort bei der Entfernung
der Karten aus dem Lager einzutragen. Die Eintragungen sind durch die mit der amtlichen
Revisionsbescheinigung versehenen Einfuhr= und Ausfuhranmeldungen zu belegen. Der Lager-
inhaber hat das Lagerbuch nebst Belägen zur Einsicht der Steuerbeamten im Lager offen zu
legen, auch auf Verlangen denselben die Einsicht der den Bezug und Absatz von Spielkarten be-