Metadata : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Italien.  473

Abstammung  besaß,  so  können  seine  Kinder  in  dem  Jahre,  in  dem  sie
volljährig  oder  aus  der  elterlichen  Gewalt  entlassen  werden,  erklären,
ihr  ursprüngliches  Bürgerrecht  zu  wählen.

Der  Verlust  des  Bürgerrechts  erstreckt  sich  auf  die  minderjährigen,
nicht  aus  der  Gewalt  entlassenen  Kinder,  wenn  diese  den  Wohnsitz  mit
einem  ihrer  Eltern  teilen,  der  die  elterliche  Gewalt  oder  die  gesetzliche
Vormundschaft  ausübt,  und  sie  das  Bürgerrecht  eines  ausländischen  Staates
erwerben.  Jedoch  finden  auf  sie  die  Bestimmungen  der  Art.  3  und  9
Anwendung.

Die  Bestimmungen  dieses  Artikels  finden  auch  Anwendung  für  den
Fall,  daß  die  Mutter  die  elterliche  Gewalt  oder  gesetzliche  Vormundschaft
über  die  Kinder  ausübt  und  ein  von  dem  des  vorverstorbenen  Vaters
verschiedenes  Bürgerrecht  besitzt.  Sie  finden  dagegen  keine  Anwendung
für  den  Fall,  daß  die  Mutter  die  elterliche  Gewalt  ausübt  und  ihr  Bürgerrecht
  infolge  Wiederverheiratung  ändert;  in  diesem  Falle  bleibt  das
Bürgerrecht  aller  Kinder  erster  Ehe  unverändert.

Art.  13.

Die  Wirkung  des  Erwerbs  oder  Wiedererwerbs  des  Bürgerrechts
in  allen  vorerwähnten  Fällen  beginnt  erst  mit  dem  Tage  nach  der  Erfüllung
  der  vorgeschriebenen  Voraussetzungen  und  Förmlichkeiten.

Die  Gesuche  und  Erklärungen,  die  sich  auf  den  Erwerb  und  Wiedererwerb
  beziehen,  sind  von  jeglichen  Abgaben  und  Kosten  befreit.

Art.  14.

Wer  im  Königreich  wohnt  und  weder  das  italienische  Bürgerrecht
noch  das  eines  anderen  Staates  besitzt,  ist  den  italienischen  Gesetzen
unterworfen,  soweit  sie  sich  auf  die  Ausübung  bürgerlicher  Rechte  und
auf  die  Pflicht  zum  Heeresdienst  beziehen.

Art.  15.

Dem  Gebiete  des  Königreichs  gleichgestellt  ist  für  dieses  Gesetz  das
der  italienischen  Kolonien,  unbeschadet  der  Bestimmungen  der  besonderen
Gesetze.

Art.  16.

Die  in  diesem  Gesetze  vorgesehenen  Erklärungen  können  vor  dem
Standesbeamten  der  Gemeinde  abgegeben  werden,  in  der  der  Erklärende
seinen  Wohnsitz  begründet  hat  oder  zu  begründen  beabsichtigt,  oder
vor  einem  königlichen  diplomatischen  oder  Konsularagenten  im  Auslande.


Die  Befugnis,  die  Erklärungen  entgegenzunehmen,  kann  von  der
königlichen  Regierung  auf  andere  öffentliche  Beamte  ausgedehnt  werden.