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V Die Postbeamten müssen sich jeder über den Zweck der Eröffnung hinausgehenden Einsicht der
Sendung enthalten; auch muß über die geschehene Eröffnung eine Verhandlung aufgenommen werden, in
welcher die Veranlassung der Maßregel, der Hergang bei derselben und der Erfolg anzugeben sind.
VI Sendungen mit Drucksachen oder mit Waarenproben (88. 13 und 14) zum Zweck der Prüfung
über die Zulässigkeit des ermäßigten Portos zu öffnen und einzusehen, sind die Postbeamten auch ohne
weiteres Verfahren befugt.
S. 32.
Bestellung.
1 Die Verbindlichkeit der Postverwaltung, die angekommenen Gegenstände den Empfängern ins
Haus senden (bestelen zu lassen, erstreckt sich:
1. auf gewöhnliche und eingeschriebene Briefe und Postkarten,
auf gewöhnliche und eingeschriebene Drucksachen und Waarenproben,
. auf Postanweisungen,
. auf die Anlagen zu den Postaufträgen,
. auf Begleitadressen zu gewöhnlichen Packeten,
auf Ablieferungsscheine (Post-Packetadressen) über. Sendungen mit Werthangabe und über
Einschreibpackete.
II Soveit die Postverwaltung die Bestellung nicht übernimmt, müssen Briefe mit Werthangabe,
Packete mit Werthangabe, sowie Einschreibpackete und ferner die Geldbeträge auf Grund des Ablieferungs-
scheins (der Post-Packetadresse, der Postanweisung), gewöhnliche Packete dagegen auf Grund der behändigten
Begleitadresse, von der Post abgeholt werden.
III Für die Bestellung der gewöhnlichen Packete im Ortsbestellbezirk werden erhoben:
1. bei den Postämtern I. Klasse:
a) für Packete bis 5 Kilogramm einschließliggnnnn 10 Pf.
b) für schwerere Packete ..
Für einzelne große Orte kann durch besondere Verfügung der obersten Postbehörde die seegel=
gebühr bei Packeten bis 5 Kilogramm einschließlich auf 15 Pf. und bei schwereren Packeten auf 20 Pf.
festgesetzt werden.
2. bei den übrigen Postanstalten:
a) für Packete bis 5 Kilogramm einschließlioh.. . . . .... 15 Pf.
b) für schwerere Packete .. .
Gehört mehr als ein Packet zu einer Begleitadresse, so wird für das schwerste Packet die ne
mäßige Bestellgebühr, für jedes weitere Packet aber nur eine Gebühr von 5 Pf. erhoben.
IV Für die Bestellung der Briefe mit Werthangabe und der Packete mit Werthangabe im Orts-
bestellbezirk werden erhoben:
1. für Briefe mit Werthangabe:
a) bis zum Betrage von 1 500 Mark- ...... Pf.
b) im Betrage von mehr als 1500 und bis 3 000 Mark .. ..
2. für Packete mit Werthangabe: die Sätze für Briefe mit Werthangabe, wenn 9 der
Tarif für die Bestellung der gewöhnlichen Packete höhere Sätze ergiebt, diese letzteren.
V. An Orten, wo Briefe und Packete mit höherer Werthangabe als 3.000 Mark bestellt werden,
ist dafür eine Bestellgebühr von 20 Pf. zu erheben. Für einzelne große Orte kann durch besondere Ver-
fügung der obersten Postbehörde die Bestellgebühr auch bei Packeten mit Werthangabe von 3.000 Mark und
weniger auf 20 Pf. festgesetzt werden.
VI Für die Ueberbringung von Postanweisungen nebst den dazu gehörigen Geldbeträgen im Orts-
bestellbezirk wird für jede Postanweisung eine Gebühr von 5 Pf. erhoben.
VII Für das Abtragen der Briefe mit Werthangabe, der bis 2½ Kilogramm schweren Packete mit
oder ohne Werthangabe, der Einschreibpackete bis zu demselben Gewicht und der Postanweisungen nach dem
Landbestellbezirke wird ohne Rücksicht auf die Höhe der etwaigen Werthangabe bz. des Geldbetrages ein
Bestellgeld von 10 Pf. erhoben. Werden Packete von höherem Gewicht als 2½ Kilogramm abgetragen, so
beträgt das Bestellgeld 30 Pf. für das Stück.
VIII Die Bestellgebühren werden auch von portofreien Sendungen erhoben.
M P# S—