Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

— 210 — 
d) Gestempelte Streifbänder. 
[V Bei einzelnen größeren Postanstalten werden gestempelte Streifbänder zu 3 Pf. zum Verkauf 
gestellt. Der Absatz findet nur in Mengen von 100 Stück statt, und zwar mit einem Zuschlage von 35 Pf. 
für je 100 Stück. 
e) Abstempelung von Briefbogen, Briefumschlägen, Streifbändern und Postkarten für Privatpersonen. 
V. Die Anstalt, in welcher die Postwerthzeichen hergestellt werden, übernimmt die Abstempelung 
von Briefbogen, Briefumschlägen, Streifbändern und Postkarten mit dem Freimarkenstempel für das Publikum 
unter den bei jeder Postanstalt zu erfragenden näheren Bedingungen. 
VI Außer Kurs gesetzte Postwerthzeichen werden innerhalb der durch den Deutschen Reichs-Anzeiger 
und andere öffentliche Blätter bekannt zu machenden Frist bei den Postanstalten zum Nennwerth gegen gültige 
Postwerthzeichen umgetauscht. Nach Ablauf der Frist findet ein Umtausch nicht mehr statt. Die Reichs- 
Postverwaltung ist nicht verbunden, Postwerthzeichen baar einzulösen. 
Die Verwendung der aus gestempelten Briefumschlägen, Postkarten und Streifbändern 
ausgeschnittenen Frankostempel zur Frankirung von Postsendungen ist nicht zulässig. Dagegen können 
verdorbene gestempelte Briefumschläge, welche noch nicht mit dem Entwerthungszeichen versehen sind, bei 
den Postanstalten gegen Freimarken von gleichen Werthbeträgen umgetauscht werden. Ein Umtausch in den 
Händen des Publikums unbrauchbar gewordener Streifbänder sowie Formulare zu Postkarten findet nicht statt. 
S. 44. 
Entrichtung des Portos und der sonstigen Gebühren. 
1 Die Postsendungen können, sofern nicht das Gegentheil ausdrücklich bestimmt ist, nach der Wahl 
des Absenders frankirt oder unfrankirt zur Post eingeliefert werden. Zur Frankirung der durch die Brief- 
kasten einzuliefernden Gegenstände (s. 24 Abs. II) müssen Postwerthzeichen benutzt werden. 
II Reicht das am Abgangsorte entrichtete Franko nicht aus, so wird der Ergänzungsbetrag und 
bz. das Zuschlagporto vom Empfänger erhoben. Bei gewöhnlichen Briefen, Waarenproben und Drucksachen, 
sowie bei allen Sendungen vom Auslande, gilt die Verweigerung der Nachzahlung des Portos für eine Ver- 
weigerung der Annahme des Briefes 2c. Bei anderen Sendungen kann der Empfänger die Auslieferung ohne 
Portozahlung verlangen, wenn er den Absender namhaft macht und bz. den Briefumschlag oder eine Ab- 
schrift davon zurückzunehmen gestattet. Der fehlende Betrag wird alsdann vom Absender eingezogen. 
II Sendungen, welche mit Postwerthzeichen einer fremden Postverwaltung frankirt aufgeliefert 
werden, sind als unfrankirt zu behandeln und die Postwerthzeichen als ungültig zu bezeichnen. 
IV Wird die Annahme einer Sendung von dem Empfänger verweigert, oder kann der Empfänger 
nicht ermittelt werden, so ist der Absender, selbst wenn er die Sendung nicht zurücknehmen will, verbunden, 
das Porto und die Gebühren zu zahlen. 
V. Für Sendungen, welche erweislich auf der Post verloren gegangen sind, wird kein Porto ge- 
zahlt und das etwa gezahlte erstattet. Dasselbe gilt von solchen Sendungen, deren Annahme wegen vor- 
gekommener Beschädigung vom Empfänger verweigert wird, insofern die Beschädigung von der Postverwaltung 
zu vertreten ist. « 
· VI Hat der Empfänger die Sendung angenommen, so ist er, sofern im Vorstehenden nicht ein 
Anderes bestimmt ist, zur Entrichtung des Portos und der Gebühren verpflichtet und kann sich davon durch 
spätere Rückgabe der Sendung nicht befreien. Die Reichs- und Staatsbehörden sind jedoch befugt, auch nach 
erfolgter Annahme und Eröffnung portopflichtiger Sendungen die Briefumschläge zu dem Zwecke an die Post- 
anstalt zurückzugeben, das Porto von dem Absender nachträglich einzuziehen, bz. bei Packeten sich dieserhalb 
schriftlich an die Postanstalt zu wenden. 
VII. In Fällen, in welchen das Porto gestundet wird, ist dafür monatlich eine Stundungsgebühr 
zu erheben. Dieselbe beträgt 5 Pf. für jede Mark oder den überschießenden Theil einer Mark, mindestens 
aber. 50 Pf. Wenn in einem Mopnat Porto nicht zu stunden gewesen ist, so wird eine Gebühr nicht 
erhoben. 
VIII In denjenigen Fällen, in welchen auf Antrag des Betheiligten zur Vermittelung der Abgabe 
der für ihn eingehenden bz. der Einlieferung der von ihm abzusendenden gewöhnlichen Briefe, Postkarten, 
Drucksachen, Waarenproben und Zeitungen mit den vorbeifahrenden Posten verschlossene Taschen befördert 
werden, ist für diese Vermittelung eine Gebühr von 50 Pf. für den Monat zu erheben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.