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S. 4.
Die Zahl der Beisitzer der Schiedsgerichte (§. 104 Abs. 3 des Invaliden-
versicherungsgesetzes) kann von der Zentralbehörde des Bundesstaats, in welchem
der Sitz des Schiedsgerichts belegen ist, oder von der durch sie bestimmten anderen
Behörde erhöht werden; dabei kann zugleich bestimmt werden, wieviel Beisitzer
am Sitze des Schiedsgerichts oder in dessen naher Umgebung wohnen oder be—
schäftigt sein müssen. Erstreckt sich der Bezirk des Schiedsgerichts über Gebiete
oder Gebietstheile mehrerer Bundesstaaten, so wird die Bestimmung, sofern ein
Einverständniß unter den betheiligten Landesregierungen nicht erzielt wird, vom
Reichskanzler getroffen. Die Zahl der Beisitzer muß aus der Klasse der Arbeit—
geber und der Versicherten mindestens je zwanzig betragen.
In den Schiedsgerichten, deren Bezirk Theile der Seeküste umfaßt, sind
zu Vertretern der Versicherten (§. 88 Abs. 2 a. a. O.) auch befahrene Schiffahrts-
kundige, die nicht Rheder, Korrespondentrheder oder Bevollmächtigte (G. 17 des
See-Unfallversicherungsgesetzes) sind, wählbar.
C. 5.
Die für den Sitz des Schiedsgerichts zuständige Landes-Zentralbehörde
oder die durch sie bestimmte andere Behörde entscheidet, wieviel Beisitzer von dem
Ausschusse der Versicherungsanstalt (G. 104 Abs. 3 des Invalidenversicherungs-
gesetzes) aus solchen Berufsgenossenschaften oder Ausführungsbehörden zu wählen
sind, die im Bezirke des Schiedsgerichts vertreten sind. Die Bestimmung des
H. 4 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung.
Wird eine solche Anordnung getroffen, so sind die zur Vertretung der
Arbeitgeber bestimmten Beisitzer für die Berufsgenossenschaften aus den stimm-
berechtigten Mitgliedern der Genossenschaften, deren gesetzlichen Vertretern und
bevollmächtigten Leitern ihrer Betriebe, für die Ausführungsbehörden aus den
Beamten der Betriebe, für welche die Ausführungsbehörde bestellt ist, zu wählen.
Den Vorständen der Berufsgenossenschaften und den Ausführungsbehörden ist
Gelegenheit zu geben, geeignete Personen in Vorschlag zu bringen. Ausgeschlossen
sind Personen, welche dem Vorstand einer für den Bezirk in Betracht kommenden
Berufsgenossenschaft oder Sektion oder einer für den Bezirk in Betracht kommenden
Ausführungsbehörde angehören, sowie die Vertrauensmänner. Die zur Vertretung
der Versicherten bestimmten Beisitzer sind aus den Personen zu wählen, welche
in einem der Genossenschaft zugehörenden oder der Ausführungsbehörde unter-
stehenden Betriebe beschäftigt sind.
Wird die im Abs. 1 bezeichnete Anordnung für eine Knappschafts-Berufs-
genossenschaft getroffen, so kann durch deren Statut bestimmt werden, daß die
zur Vertretung der Versicherten bestimmten Beisitzer von den Knappschaftsältesten
zu wählen sind.
S. 6.
Solange und soweit die festgesetzte Zahl von Beisitzern nicht gewählt ist
oder die Gewählten ihre Dienstleistung verweigern, hat die untere Verwaltungs-
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