Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

—  335  —

Reichs = Gesetzblatt.

Nr   26.

Inhalt :  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  der  Unfallversicherungsgesetze.  S.  335.  —  Gesetz,  betreffend
die  Unfallfürsorge  für  Gefangene.  S.  536.

 

 

 

 

 

(Nr.  2690.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  der  Unfallversicherungsgesetze.  Vom  30.  Juni
1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt :

Abänderung  der  bisherigen  Gesetze.

§.  1.

Das  Unfallversicherungsgesetz  vom  6.  Juli  1884  (Reichs = Gesetzbl.  S.  69),
der  Abschnitt  A  des  Gesetzes,  betreffend  die  Unfall=  und  Krankenversicherung  der
in  land=  und  forstwirthschaftlichen  Betrieben  beschäftigten  Personen,  vom  5.  Mai  1886
(Reichs = Gesetzbl.  S.  132),  das  Gesetz,  betreffend  die  Unfallversicherung  der  bei
Bauten  beschäftigten  Personen,  vom  11.  Juli  1887  (Reichs = Gesetzbl.  S.  287)
und  das  Gesetz,  betreffend  die  Unfallversicherung  der  Seeleute  und  anderer  bei
der  Seeschiffahrt  betheiligter  Personen,  vom  13.  Juli  1887  (Reichs = Gesetzbl.
S.  329)  erhalten  die  aus  den  Anlagen  ersichtliche  Fassung.

Das  Gesetz  über  die  Ausdehnung  der  Unfall=  und  Krankenversicherung  vom
28.  Mai  1885  (Reichs = Gesetzbl.  S.  159)  wird  aufgehoben.

Wo  in  Gesetzen  auf  Bestimmungen  Bezug  genommen  wird,  welche  hiernach
  abgeändert  oder  aufgehoben  werden,  sind  darunter  die  an  deren  Stelle  getretenen
  Bestimmungen  zu  verstehen.

Errichtung  neuer  Berufsgenossenschaften.

§.  2.
Die  Errichtung  von  Berufsgenossenschaften  für  die  durch  §.  1  des  Gewerbe=Unfallversicherungsgesetzes
  der  Unfallversicherung  neu  unterstellten  Gewerbszweige
oder  deren  Zutheilung  zu  bestehenden  Berufsgenossenschaften  erfolgt  durch  den

Reichs =  Gesetzbl.  1900.  61

Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  Juli  1900.