Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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8  28.  Die  Bestimmungen  im  §  17  des  Gesetzes  vom  23.  Juni  1868  (G.=  u.
V.-Bl.  S.  335  flg.)  und  im  Abschnitt  III  des  Gesetzes  vom  2.  August  1878  (G.=  u.
V.-Bl.  S.  211)  werden  aufgehoben.

29.  Mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  ist  das  Ministerium  des  Innern  beauftragt.
  Dieses  bestimmt  den  Zeitpunkt,  zu  welchem  auf  Grund  dieses  Gesetzes  Neuwahlen
  für  die  Handels=  und  Gewerbekammern  zu  erfolgen  haben.  Bis  zum  Abschlusse

der  Neuwahlen  bleiben  die  jetzigen  Kammern  in  ihrer  bisherigen  Zusammensetzung  in
Thätigkeit.

Gegeben  zu  Dresden,  am  4.  August  1900.

S  Albert.

Nr.  84.  Verordnung

zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  4.  August  1900,  die  Handels-  und
Gewerbekammern  betreffend;

Georg  von  Metzsch.

 

vom  15.  August  1900.

Auf  Grund  von  §  29  des  Gesetzes  vom  4.  August  1900,  die  Handels-  und  Ge—
werbekammern  betreffend,  wird  Folgendes  verordnet:

#  1.  Die  Handels=  und  Gewerbekammern  werden  bis  auf  weiteres  ermächtigt,  Zu  §  1
zur  Verfolgung  von  Interessen  des  Handels,  der  Industrie  und  des  Gewerbes  auch  mit  des  Geseszes.
anderen  als  den  im  §  1  Absatz  2  des  Gesetzes  angegebenen  Landesbehörden,  mit  den
Mittel=  und  Unterbehörden  des  Deutschen  Reichs  und  der  Deutschen  Bundesstaaten,  mit
den  Deutschen  Konsulaten,  mit  Körperschaften  des  öffentlichen  Rechts,  welche  innerhalb
des  Deutschen  Reiches  ihren  Sitz  ha#en,  sowie  mit  den  zur  Vertretung  der  Interessen  des
Handels,  der  Industrie  und  des  Gewerbes  berufenen  ausländischen  Organen  unmittelbar
in  Verkehr  zu  treten.

Schriften  wichtigeren  Inhalts  sind  in  diesen  Fällen  gleichzeitig  dem  Ministerium  des
Innern  einzureichen.

Gutachten  über  zoll=  und  steuerpolitische  sowie  sonstige  Fragen,  welche  das  wirthschaftliche
  Interesse  größerer  Kreise  von  Gewerbetreibenden  berühren,  sollen  von  den

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