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Bekanntmachung,
betreffend den Mittelwerth der italienischen Lira Papier bei Berechnung der
Wechselstempel-Abgabe. Vom 10. April 1880.
In Ergänzung des früheren Beschlusses wegen Berechnung der Wechselstempel-Abgabe von Wechseln in
außerdeutschen Währungen (vergl. Bekanntmachung vom 12. November 1879, Central-Blatt von 1879
S. 663) hat der Bundesrath beschlossen, daß zum Zweck der Berechnung der Wechselstempelsteuer der Mittel-
werth von Einer italienischen Lira Papier auf 0,75 M zu bestimmen sei.
Berlin, den 10. April 1880. Der Reichskanzler.
In Vertretung: Scholz.
Bekanntmachung,
betreffend die Geschäftsordnung des Reichsgerichts.
In Ausführung des §. 141 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 (Reichs-Gesetzblatt S. 41)
hat der Bundesrath der nachfolgenden Geschäftsordnung des Reichsgerichts die Bestätigung ertheilt.
Berlin, den 8. April 1880. Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Schelling.
Geschäftsordnung des Reichsgerichts.
§. 1.
Senate.
Bei dem Reichsgericht bestehen bis auf anderweite Anordnung des Reichskanzlers fünf Civilsenate und drei
Strassenate.
Sie führen die Bezeichnung:
Erster Civilsenat u. s. w.
Erster Strafsenat u. s. w.
Jedes Mitglied des Gerichts muß einem Senat als ständiges Mitglied angehören und jeder Senat
einschließlich des Vorsitzenden aus mindestens sieben ständigen Mitgliedern bestehen.
Jeder Senat bearbeitet die ihm zugetheilten Sachen selbständig.
§. 2.
Vereinigte Senate.
Die zufolge der Gesetze vom 14. Juni 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 315) und vom 16. Juni 1879
§. 1 (Reichs-Gesetzbl. S. 157) dem Reichsgericht über die richterlichen Beamten in Elsaß-Lothringen zu-
stehenden Aufsichts= und Disziplinarbefugnisse werden von den vereinigten Civilsenaten ausgeübt.
Schiedssprüche sind von den vereinigten Civilsenaten zu fällen, wenn nicht bei Uebertragung des
Schiedsspruchs eine andere Bestimmung getroffen ist.