Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

(No.  656.)  Allerhochste  Kabinetsorder  vom  7ten  Juni  182  1.,  betkreffend  die  Ernennung
des  vormaligen  Ober-Bürgermeisters  Deest  als  Mieglied  der  Hauptverwaltung
  der  Staatsschulden  an  die  Stelle  des  ausgeschiedenen  Banquier
David  Schickler.

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Jch  habe  dem  Banquier  David  Schickler  die  seiner  Privatverhältnisse
wegen  nachgesuchte  Entlassung  aus  dem  ihm  durch  das  Gesetz  vom  17ten  Januar
1820.  übertragenen  Amte  eines  Mitgliedes  der  Hauptverwaltung  der  Staats-Schulden,
  unter  Bezeigung  Meiner  voͤlligen  Zufriedenheit  mit  seiner  Dienstfuͤhrung,
  ertheilt,  und  in  dessen  Stelle  den  vormaligen  Oberbuͤrgermeister  Deetz
aus  Königsberg  in  Preußen,  welcher  von  den  in  Gemäßheit  des  obigen  Gesetzes
von  dem  Staatsrath  in  Vorschlag  gebrachten  dreien  Individuen  die  Stimmenmehrheit
  für  sich  hatte,  zum  vierten  Mitgliede  jener  Behörde  ernannt.  Indem
Ich  Sie  hiervon  benachrichtige,  überlasse  Ich  Ihnen,  solches  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen,  auch  wegen  der  Vereidung  des  2c.  Deetz,  nach  Maaßgabe
  der  Bestimmung  des  F.  15.  der  Verordnung  vom  I7#t#en  Januar  v.  J.,  das
Nöthige  zu  veranlassen.
Berlin,  den  7ten  Juni  1821.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staatskanzler  Herrn  Fürsten  von  Hardenberg.

 

([No.  657.)  Allerhbchste  Kabinetsorder  vom  gten  Juni  182  1.,  betreffend  die  Vergütungen
für  die  von  den  wiedervereinigten  Thellen  des  vormaligen  Großherzogthums
Warschau  in  den  Jahren  1805.  1800.  und  1812.  geleisteten  Lieferungen.

A.“  Ihren  Bericht  vom  3ten  d.  M.  will  Ich  hiermit  genehmigen,  daß  die  aus
der  frühern  Preußischen  Besitzzeit  in  den  jetzt  wieder  vereinigten  Theilen  des
vormaligen  Großherzogthums  Warschau  versprochene  Vergütigungen  für  Lieferungen
  an  die  russischen  und  preussischen  Truppen  in  dem  Jahre  1805.  und  bis
zum  Usten  November  1806.,  und  für  das  Culmer-Land  bis  zum  15ten  Dezember
  1806.,  so  wie  auch  die  Gelder  für  die  im  Jahre  1812.  in  Gemäßheit
eines  zwischen  Preußen  und  dem  Herzogthum  Warschau  besonders  geschlossenen
Vertrags  von  den  Einwohnern  des  Posenschen  und  Bromberger  Departements
an  die  französische  Armee  gelieferten  Ochsen,  aus  allgemeinen  Staatsfonds  in
Staatsschuldscheinen  nach  dem  Nennwerthe,  ohne  weitern  Berzug  nach  geschehener
  Feststellung  der  Liguidationen,  wobei  Ich  Ihnen  insbesondere  die  größte
Vorsicht  und  Genauigkelt  empfehle,  geleistet  werden.  Das,  was  an  dergleichen
  Vergütigungen  etwa  bereits  gezahlt  seyn  dürfte,  ist  den  Liquidanten  in
Aurechnung  zu  bringen.  Um  bei  diesen  Zahlungen  etwanigem  wucherlichen

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