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§. 7.
Zu §. 7 des Gesetzes.
Der Oberkontrolör hat sich über den Stand der Tabackpflanzungen in seinem Bezirk genau auf
dem Laufenden zu halten und nach Anleitung des Hauptamtsvorstandes für jede Gemeinde den Tag, an
welchem zur amtlichen Festsetzung der vom Pflanzer zu vertretenden Tabackmenge geschritten werden soll,
derart zu bestimmen, daß eine Einsammlung der Tabackblätter vor der Festsetzung der zu vertretenden Menge
(6. 22 Ziffer 4 des Gesetzes) thunlichst vermieden wird.
Der Oberkontrolör hat dafür zu sorgen, daß dieser Zeitpunkt der Gemeindebehörde und durch diese
den Tabackpflanzern rechtzeitig bekannt gemacht werde.
§. 8.
Die Festsetzung der Menge des mindestens zur Verwiegung zu stellenden Tabacks nach der Blätter-
zahl ist durch den Oberkontrolör unter Zuziehung eines Steueraufsehers und eines Stellvertreters der Ge-
meindebehürde vorzunehmen. Der Oberkontrolör hat letztere rechtzeitig zur Bezeichnung eines Stellvertreters
einzuladen.
Soll die Festsetzung nach dem Gewicht erfolgen, so hat der Oberkontrolör sich mit der Gemeinde-
behörde wegen Ernennung eines Sachverständigen für die zur Abschätzung der Gewichtsmenge einzusetzende
Schätzungskommission in Benehmen zu setzen. Der von der Steuerbehörde für den gleichen Zweck zu er-
nennende Sachverständige wird auf Antrag des Oberkontrolörs vom Hauptamte berufen. In eiligen Fällen
kann die Berufung vom Oberkontrolör selbständig bewirkt werden.
§. 9.
Behufs Festsetzung der zu vertretenden Blätterzahl ist zunächst die Zahl der Pflanzen möglichst
genau zu ermitteln. Da die Pflanzungen in geraden Reihen und mit gleichen Abständen der einzelnen
Pflanzen von einander innerhalb der Reihen anzulegen sind, wird die Zahl der Pflanzen in der Regel aus
der Zahl der Reihen und der auf eine Reihe kommenden Pflanzen durch Berechnung gefunden werden können.
Die durchschnittliche Blätterzahl ist unter Einhaltung des im §. 4 der Bekanntmachung zu a an-
gegebenen Verfahrens durch eine probeweise Zählung zu ermitteln. Die Sandblätter (§. 12 der Bekannt-
machung) werden bei der Festsetzung der zu vertretenden Blätterzahl mitgezählt, die Grumpen dagegen nicht.
§. 10.
Wird die Ermittelung auf die Festsetzung der mindestens zur Verwiegung zu stellenden Gewichts-
menge gerichtet, so ist von der hierzu berufenen Schätzungskommission unter Berücksichtigung der Verhältnisse
der Ertrag jedes einzelnen Grundstücks an Ort und Stelle zu schätzen. Die Schätzung ist auf die mindestens
zur Verwiegung zu stellende Gewichtsmenge an dachreifem trockenem Taback zu richten. Die Sandblätter und
Grumpen sind in die zu schätzende Gewichtsmenge einzubegreifen.
Wo genügende Unterlagen für die Gewichtsabschätzung nicht vorliegen, ist zur Gewinnung geeigneter
Anhaltspunkte auf einzelnen zweckmäßig ausgewählten Grundstücken zu einer Zählung der Pflanzen und zur
Ermittelung der durchschnittlichen Blätterzahl zu schreiten.
§. 11.
Die festgesetzte Blätterzahl oder Gewichtsmenge trägt der Oberkontrolör in die betreffenden Spalten
der Anmeldung nach Maßgabe des Vordrucks für jedes angemeldete Grundstück einzeln ein und bildet die
Summen für die von den einzelnen Tabackpflanzern zu vertretenden Tabackmengen. Die Einträge sind seitens
der Steuerbeamten und des Stellvertreters der Gemeindebehörde, beziehungsweise seitens der Mitglieder der
Schätzungskommission durch Namensunterschrift als richtig zu bescheinigen.
Hierauf sind die Anmeldungen an die Steuerhebestelle zurückzusenden.
§. 12.
Die Steuerhebestelle überträgt die Ergebnisse der Prüfung und Festsetzung für jedes einzelne Grund-
stück aus den Anmeldungen in die Spalten 6 bis 10 des Revisionsregisters (Muster 4) und stellt dieses Re-
gister der Gemeindebehörde zur Offenlegung zu. Zeit und Ort der letzteren sind durch die Gemeindebehörde
nach dem Empfang des Registers in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
Erfolgt von Seiten einzelner Tabackpflanzer Einspruch gegen die Festsetzung der von ihnen zu ver-
tretenden Tabackmenge, so ist derselbe durch die Gemeindebehörde in Spalte 11 bis 14 des Registers ein-