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Die Erhebung der Gewichtssteuer von dem auf Grundstücken von weniger als 4 Ar Flächen-
inhalt gewonnenen Taback (§. 23 letzter Absatz des Gesetzes) hat in der Regel dann einzutreten, wenn der
Tabackpflanzer in derselben oder in einer angrenzenden Gemarkung noch andere, der Gewichtssteuer unter-
liegende Grundstücke mit Taback bepflanzt hat. Die Besteuerung nach dem Gewicht empfiehlt sich ferner,
wenn wahrgenommen wird, daß größere Pflanzungen absichtlich in Abschnitte zerlegt werden, welche der Regel
nach der Flächensteuer zu unterwerfen sind, oder daß die gewöhnlichen Erträge der kleinen Pflanzungen den
dem Steuersatz für die Flächensteuer zum Grund gelegten durchschnittlichen Ertrag (1 000 Kilogramm fer-
mentirte fabrikationsreife Blätter vom Hektar) erheblich zu übersteigen pflegen. Andererseits müssen bei den
zu treffenden Anordnungen die mit der Festsetzung und Erhebung der Gewichtssteuer verknüpften Schwierig-
keiten und Kosten zu einer vorsichtigen Abwägung aller in Betracht kommenden Verhältnisse auffordern.
Die Erhebung der Flächensteuer oder der fixirten Gewichtssteuer von Tabackpflanzungen auf Grund-
stücken von 4 Ar und mehr Flächeninhalt (§. 25 des Gesetzes) wird nur in solchen Fällen in Anwendung
zu bringen sein, in welchen es sich um einen vereinzelt vorkommenden Tabackbau handelt, in denen also die
Durchführung der Gewichtssteuer und der dadurch bedingten Kontrole zu einem unverhältnißmäßig hohen
Kostenaufwand oder zu übermäßiger Belästigung des Tabackpflanzers Veranlassung geben würde. Welche
der beiden Besteuerungsweisen (Flächensteuer oder Fixation der Gewichtssteuer) sich im Einzelfalle empfiehlt,
ist nach den obwaltenden besonderen Umständen zu beurtheilen. Im allgemeinen ist bei Grundstücken, welche
ihrer Lage und Bodenbeschaffenheit nach besonders günstige Tabackerträge in Aussicht stellen, der Fixation
der Vorzug zu geben, während die Flächensteuer da in Anwendung zu bringen ist, wo die örtlichen Verhält-
nisse die Ermittelung des der Fixationssteuer zu Grunde zu legenden Durchschnittsertrages anderer Gemar-
kungen besonders schwierig erscheinen lassen.
§. 37.
Die Entscheidung (§. 36) ist der Steuerhebestelle mitzutheilen und von dieser zur Kenntniß der be-
theiligten Tabackpflanzer zu bringen. Soweit die Entscheidung auf eine Ortschaft, in der bisher schon Taback
gebaut worden ist, Anwendung findet, ist dieselbe von der Steuerhebestelle durch Vermittelung der Gemeinde-
behörde wo möglich bis zum 15. April in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Bezieht sich die Entschei-
dung auf eine Ortschaft, in welcher bisher Taback nicht gebaut worden ist, so sind die einzelnen Taback-
pflanzer innerhalb 14 Tage nach der Anmeldung durch die Gemeindebehörde von der ergangenen Entschei-
dung zu benachrichtigen. ·
§. 38.
Bei Grundstücken, welche der Flächensteuer (§§. 23 und 25 des Gesetzes) unterliegen, finden in
Fällen von Mißwachs oder anderen außerhalb des gewöhnlichen Witterungswechsels liegenden, vor der Ernte
eingetretenen Unglücksfällen die Bestimmungen des §. 15 sinngemäße Anwendung, jedoch mit der Maßgabe,
daß, wenn bei Mißwachs weniger als die Hälfte einer mittleren Jahresernte und bei anderen Unglücksfällen
weniger als die Hälfte des auf dem Grundstück gewachsenen Tabacks verdorben ist, ein Steuererlaß nicht
stattfindet. ·
Wenn bei einem der fixirten Gewichtssteuer (§. 25 des Gesetzes) unterworfenen Grundstück durch
Unglücksfälle eine Verminderung des Erntegewinns herbeigeführt worden ist, so wird der von dem steuer-
pflichtigen Gewicht abzusetzende Betrag durch Abschätzung festgestellt, wobei nach den im §. 15 angegebenen
Grundsätzen zu verfahren ist.
In Bezug auf das Umpflügen von Tabackland wegen Mißwachses findet bei den nach Maßgabe des
Flächenraumes besteuerten Tabackpflanzungen die Vorschrift im §. 33 Ziffer 3 ebenfalls Anwendung.
§. 39.
Für Taback, welcher nach den Vorschriften in Betreff der Flächensteuer oder der fixirten Gewichts-
steuer (§§. 23 und 25 des Gesetzes) besteuert worden ist, wird, falls der Taback vor dem 15. Juli des auf
das Erntejahr folgenden Jahres ganz oder theilweise durch Feuer vernichtet wird, die Tabacksteuer ganz oder
zum entsprechenden Theile erlassen. Es muß daher, wenn nur ein Theil der Ernte durch Feuer vernichtet
ist, durch Abschätzung festgestellt werden, wie der vernichtete Theil der Ernte sich zu der gesammten Ernte
des Grundstücks verhält. Hierbei finden die Vorschriften des §. 30 sinngemäße Anwendung.