Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

                                                        —  347 —                                                                  Beilage zu Muster 1 
(zu §. 1.  
                                                 Anleitung 
                                                             für 
            die Benutzung der Abtheilungen B bis E der Formulare nach        Muster 1. 
1. Die Spalte 6 ist von dem Steuerbeamten, welcher die Prüfung vorgenommen hat und, falls die Krüfung 
unter Zuziehung des Gemeindevorstehers ober eines Stellvertreters desselben vorgenommen worden ist (§. 2 
Absatz 2 der Bekanntmachung), von dem betreffenden Gemeindebeamten unter Angabe des Tags der 
Prüfung zu unterschreiben. Wenn wegen Abweichung des Prüfungsergebnisses von der Anmeldung eine 
Verhandlung aufgenommen worden, ist dies in Spalte 5 anzumerken. 
2. Bei Anwendung der Gewichtssteuer sind die Spalten 7 bis 10 von den Steuerbeamten und den Stell- 
vertretern der Gemeindebehörde, beziehungsweise von den Mitgliedern der Schätzungskommission unter 
Angabe des Tags der Festsetzung zu unterschreiben 
3. Erfolgte die Festsetzung auf Grund einer verbindlichen Deklaration des Tabachflanzers (§. 8 des Gesetzes), 
so sind die Angaben in den gedachten Spalten mit der Ueberschrift „Nach Deklaration“ zu versehen. 
Die verbindlichen Deklarationen der Tabackpflanzer sind den Anmeldungen beizufügen. 
4. In den Spalten 6, 7, 9 und 10 sind aus den auf die einzelnen Grundstücke sich beziehenden Zahlen 
die Summen für sämmtliche angemeldeten Grundstücke zunbilden 
5. Kommt die Flächensteuer oder die fixirte Gewichtssteuer in Anwendung, so ist dies in Spalte 5 bei den 
betreffenden Grundstücken anzumerken und die Steuerberechnung in Spalte 11 aufzunehmen. 
6. In der Abtheilung E oder auf einem besonderen, der Anmeldung beizufügenden Bogen sind nach An- 
leitung der Mustereinträge) die von dem Tabackpflanzer nach den ursprünglichen Festsetzungen zu ver- 
tretenden, die etwa in Folge eingetretener Unglücksfälle u. s. w. abzusetzenden, sowie die zur Verwiegung 
vorgeführten Tabackmengen der Zeitfolge nach zu buchen und die zur Festsetzung der nach §. 16 Absatz 1 
und §. 21 des Gesetzes von dem Steuerpflichtigen zu vertretenden Steuerbeträge erforderlichen Berech- 
nungen vorzunehmen. 
7. Die Register oder Beläge, in welchen der verwogene Taback weiter nachgewiesen ist, sind in den Spalten 15 
der Verwiegungsanmeldung anzugeben. 
8. Der Unterschrift der Beamten ist allgemein die Angabe des Amtskarakters derselben beizufügen, insofern 
nicht der letztere aus der Angabe der Art der Amtsstelle, wie z. B. bei den nur mit einem Beamten 
besetzten Steuerämtern, zu entnehmen ist. 
  
**) Die Mustereinträge in Spalte 12 bis 17 und die Note zu III Zeile 2 und 3 auf Seite 346 werden bei dem Druck 
der Formulare zu den Anmeldungen nicht in die Formulare aufgenommen. 
50
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.