Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

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3. Zoll= und Steuer-Wesen. 
Regulativ, 
betreffend 
die Kreditirung der Tabackgewichtssteuer. 
Nach Beschluß des Bundesraths vom 16. Juni 1880 werden zur Ausführung des §. 20 des Gesetzes, 
betreffend die Besteuerung des Tabacks, vom 16. Juli 1879 (Reichs-Gesetzblatt Seite 245) folgende Be- 
stimmungen getroffen. 
8. 1. 
Dem Tabackpflanzer (8. 3 des Gesetzes), sowie dem Käufer oder sonstigen Erwerber von Taback 
(S. 19 des Gesetzes) kann auf Antrag gestattet werden, die Tabackgewichtssteuer, falls dieselbe 100 Mark 
oder mehr beträgt, statt an dem im §. 16 Absatz 2 des Gesetzes bestimmten Zeitpunkte der Fälligkeit, bis 
zum 15. Oktober des auf das Erntejahr folgenden Jahres zu zahlen. 
Ferner kann demjenigen, welcher inländischen Taback aus Niederlagen G. 16 Absatz 2 des Gesetzes) 
zur Versteuerung abmeldet, auf Antrag gestattet werden, die Tabackgewichtssteuer, salls dieselbe 100 Mark 
oder mehr beträgt, statt an dem im §. 17 Absatz 1 des Gesetzes bestimmten Zeitpunkte der Fälligkeit, bis 
zum 25. des dritten darauf folgenden Monats zu entrichten. 
§. 2. 
Der Antrag auf Ertheilung eines Tabacksteuerkredits (. 1) ist bei dem Hauptamt schriftlich zu 
stellen; dabei ist anzugeben, in welcher Weise (§. 3) Sicherheit geleistet werden soll. 
Der Kredit muß so zeitig nachgesucht werden, daß die Bewilligung desselben vor dem Zeitpunkte der 
Fälligkeit der Steuer geschehen kann. 
Wer es einmal versäumt, die Zahlung der gestundeten Beträge mit dem Ablauf der bestimmten 
Kreditfrist zu leisten, oder sonst die ihm aus der Kreditbewilligung erwachsenden Verpflichtungen nicht erfüllt, 
hat auf fernere Kreditbewilligung keinen Anspruch. 
§. 3 
Für den bewilligten Kredit muß Sicherheit nach den von den obersten Landes-Finanzbehörden zu 
erlassenden Vorschriften bestellt werden. 
S. 4. 
Um den Uebergang der Steuerpflicht (5. 19 des Gesetzes) auf solche Käufer oder sonstige Erwerber 
des Tabacks, welche in anderen Steuerbezirken domizilirt sind, zu erleichtern, kann die Sicherheit für den 
Kredit auch durch Tabacksteuer-Kredit-Certifikate desjenigen Hauptamtes, in dessen Bezirk der Zahlungspflichtige 
seinen Wohnsitz hat, beschafft werden. 
Der Antrag auf Ertheilung solcher Certifikate ist bei dem zuständigen Hauptamte schriftlich einzu- 
reichen. Die Kredit-Certifikate werden für je ein Taback-Erntejahr ausgestellt. 
Im Fall das Certifikat durch einen mit Prokura versehenen oder zum Zwecke des Ankaufs von 
Taback besonders bevollmächtigten Vertreter benutzt werden soll, muß der Name des Prokuristen oder sonstigen 
Vertreters unter Uebergabe eines Exemplars seiner eigenhändigen Unterschrift dem Ausfertigungsamte ange- 
meldet werden. 
Für den Gesammtbetrag, auf welchen die von einem Kreditnehmer beantragten Certifikate lauten 
sollen, ist Sicherheit nach §. 3 zu leisten.
	        
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