Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

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                                                           §. 6. 
               Allgemeine Erfordernisse der zu befördernden Telegramme. 
I. Die Urschrift jedes zu befördernden Telegramms muß in solchen deutschen oder lateinischen Buch- 
staben bz. in solchen Zeichen, welche sich durch den Telegraphen wiedergeben lassen, deutlich und verständlich 
geschrieben sein. Einschaltungen, Randzusätze, Streichungen oder Ueberschreibungen müssen vom Aufgeber des 
Telegramms oder von seinem Beauftragten bescheinigt werden. Die Aufschrift muß dem Texte voranstehen. 
Die Unterschrift kann in abgekürzter Form geschrieben oder auch ganz weggelassen werden. Wenn sie mit 
befördert werden soll, muß sie unter den Text gesetzt werden. 
II. Die Aufschrift muß alle Angaben enthalten, welche nöthig sind, um die Uebermittelung des 
Telegramms an dessen Bestimmung zu sichern, auch der Art sein, daß die Bestellung an den Empfänger ohne 
Nachforschungen oder Rückfragen erfolgen kann. Sie muß für die großen Städte die Angabe der Straße und 
der Hausnummer, oder in Ermangelung dessen die Angabe der Berufsart des Empfängers oder andere ähn- 
liche Bezeichnungen enthalten. Selbst für kleinere Orte ist es wünschenswerth, daß dem Namen des Empfängers 
eine solche ergänzende Bezeichnung beigefügt wird, um im Falle einer Verstümmelung des Eigennamens der 
Bestimmungsanstalt für die Ermittelung des Empfängers einen Anhalt zu gewähren. 
III. Bei Telegrammen nach kleinen Orten, besonders wenn deren mehrere gleichen Namens vorhanden 
sind, ist die genaue Bezeichnung der geographischen Lage erforderlich. 
IV. Die Anwendung einer abgekürzten Ausschrift ist zulässig, wenn dieselbe vorher seitens des Empfängers 
mit der Telegraphenanstalt seines Wohnortes vereinbart worden ist. Demjenigen Korrespondenten, welcher eine 
mit der Telegraphenanstalt vereinbarte abgekürzte Aufschrift hinterlegt hat, ist gestattet, diese Aufschrift in den 
für ihn bestimmten Telegrammen an Stelle des vollen Namens und bz. der Wohnungsangabe anwenden zu 
lassen. Der Name der Bestimmungs-Telegraphenanstalt muß außerdem angegeben werden. 
V. Für die Hinterlegung bz. Anwendung einer abgekürzten Aufschrift bei einer Telegraphenanstalt ist 
eine Gebühr von 30 Mark für das Kalenderjahr im voraus zu entrichten. Diese Vergünstigung erlischt, falls 
die Verabredung nicht verlängert wird, mit dem Ablauf des 31. Dezember des Jahres, für welches die Ge- 
bühr entrichtet worden ist. 
VI. Die etwaigen Angaben bezüglich der Zustellung an den Empfänger, der bezahlten Antworten, der 
Empfangsanzeigen, der Vergleichung, der Dringlichkeit, der Nachsendung, der Weiterbeförderung, der etwa 
gewünschten eigenhändigen (nur an den Empfänger selbst zu bewirkenden) oder offenen (unverschlossenen) 
Bestellung des Telegramms, ferner des bezahlten Eilboten 2c. müssen zwischen Klammern unmittelbar vor der 
Aufschrift, die etwaige Beglaubigung (vergl. §. 1II) muß hinter der Unterschrift stehen. Bei diesen Angaben 
können folgende Abkürzungen gebraucht werden: 
(D.) für „dringendes Telegramm“, 
(R. P.) für „Antwort bezahlt“, 
(I. C.) für „verglichenes Telegramm"“, 
(C. R.) für „Empfangsanzeige“, 
(F. S.) für „nachzusenden“, 
(Pb. F.) für „Post bezahlt“, 
(X. P.) für „Eilboten bezahlt“, 
(R. 0.) für „offen zu bestellendes Telegramm“. 
VII. Telegramme, deren Aufschrift den in vorstehenden Punkten vorgesehenen Anforderungen nicht 
entspricht, sollen zwar dennoch zur Beförderung angenommen werden; die Folgen ungenauer bz. unvollstän- 
diger Angaben sind jedoch vom Absender zu tragen. Derselbe kann eine nachträgliche Vervollständigung des 
Fehlenden nur gegen Aufgabe und Bezahlung eines neuen Telegramms beanspruchen. 
                                                  §. 7. 
                                  Aufgabe von Telegrammen. 
I. Die Aufgabe von Telegrammen kann bei jeder für den Telegraphenverkehr eröffneten Telegraphen= 
anstalt (allenfalls brieflich) erfolgen. " 
II. Telegramme können auch bei den Bahnposten auf Eisenbahnen, und zwar in der Regel mittels 
der an den Bahnpostwagen befindlichen Briefeinwürfe, zur Beförderung an die nächste Telegraphenanstalt ein- 
geliefert, sowie den Telegraphenboten und den Landbriefträgern bei der Bestellung von Telegrammen oder 
Postsendungen zur Besorgung der Aufgabe übergeben werden.
	        
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