— 56 — der in den deutschen Münzstätten bis zum 31. Januar 1880 stattgehabten Ausprägungen von Reichs-
———K-—4
2. Münz-Wesen.
Uebersicht
Gold= und Silbermünzen.
..
–—.
—
t, In der Woche von Goldmünzen
25. bis 31. Jannar auf Privat- 4 Fünfzig- Zwanzig-
1880 sind geprägtDoppelkronen # Kronen Halbe rechnung) Fünf- Zwei- Ein Fünf. 6 Pfennig
worden in: Kronen geprägt Markstücke Markstücke Markstücke stücke stücke
6 2 4 4 -* 44 4
Berlin 242 610 40 * — 1 —
München. — — — — — 113 924 — — — — —
Hamburg. — — 53 960 — — — —
Summe 1. — — — — — 410 44 40 163 — — — 3
2. Vorher waren geprägt 268 111 720|423 335 320˙27 969 925|399 668 560|71 653 095/09 536 000 150 020 054 71 486 552—|35 717 922 80
3. Gesammt-Ausprägung 1 268 111 v20 335 32027 969 925|399 668 560|71 653 095/09 946 494/150 060 217.71 486 552—s35 717 922/80
4. Hiervon wieder ein- 1 1 f
gezogen 240 620 189 690 1985 2 075 2430 1315 662 50 5 000 412.—
5. Bleiben 1267 871 100/423 145 630/27967 940 71 651 020,99 944 064/150 058 902/71 485 889/50/30 717 510 80
1 718 984 670.4 423 857 38630 “4
Anmerkung. Die Veröffentlichung der Ausprägungen findet fortan nicht mehr wöchentlich sondern monatlich statt.
3. Zoll und Steuer-Wesen.
Nachdem der Handelsvertrag zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn vom 16. Dezember 1878 mit den
in der Erklärung vom 31. Dezember 1879“) enthaltenen Einschränkungen bis zum 30. Juni 1880 verlängert
worden ist, hat der Bundesrat
beschlossen, daß
h in seiner Sitzung vom 15. Jannar d. J. hinsichtlich des Veredelungsverkehrs
1. die obersten Landes-Finanzbehörden ermächtigt werden, für die Zeit bis zum 15. Februar
laufenden Jahres die Befugniß zur Gestattung der Veredelung deutscher Waaren in Oester-
reich-Ungarn gemäß des Absatzes 2 des §. 115 des Vereins-Zollgesetzes vom 1. Juli 1869
auch den Zoll-Direktivbehörden und Hauptämtern beizulegen, ohne daß dabei der Nachweis
der Nothwendigkeit oder Nützlichkeit für den deutschen Verkehr zu erfordern ist;
3.
vom 15. Februar laufenden Jahres an die Erlaubniß zur zollfreien Wiedereinfuhr im Ver-
edelungsverkehr nur in besonderen Fällen, wenn der soeben erwähnte Nachweis erbracht
wird, von den obersten Landes-Finanzbehörden zu ertheilen ist;
6 Monaten festgesetzt wird.
die Frist zur zollfreien Wiedereinfuhr regelmäßig auf 3 Monate, ausnahmsweise bis zu
Unter „deutschen Waaren“ (Nr. 1 des obigen Beschlusses) sind solche zu verstehen, welche entweder
in Deutschland erzeugt oder daselbst einer Bearbeitung unterworfen worden sind.
.) Central-Blatt 1880 Seite 18.