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2. die nach weiterhin belegenen Ländern bestimmten Sendungen den Postverwaltungen der an
Deutschland angrenzenden Gebiete nach Maßgabe der zwischen Deutschland und diesen Ländern
bestehenden oder abzuschließenden Verträge zur möglichst ununterbrochenen Weiterbeförderung
überliefern.
Artikel 4.
Das Gewicht jeder einzelnen Sendung soll fünfzig Kilogramm nicht überschreiten.
Von der Beförderung sind diejenigen Sendungen ausgeschlossen, welche leicht entzündliche oder sonst
Gefahr bringende Gegenstände enthalten. Im Falle unrichtiger Inhaltsangabe werden die Kontravenienten
nach den Gesetzen belangt, welche in jedem der betreffenden Länder bestehen.
Nach Großbritannien werden einstweilen solche Packete, deren Inhalt aus baarem Gelde, aus ge-
münzten oder ungemünzten Edelmetallen, sowie aus Gold= oder Silberwaaren besteht, nicht befördert, eben-
sowenig gelangen aus Großbritannien nach Deutschland 2c. Packete mit baarem Gelde zur Absendung.
Die Packete dürfen weder selbst aus Schriftstücken bestehen, noch versiegelte oder unverschlossene
schriftliche Mittheilungen enthalten. Zur Beförderung können jedoch solche Packete angenommen werden,
deren Inhalt aus Prozeßakten, Schiffs= oder Haverie-Papieren oder aus Manufkripten besteht.
Packete mit Tabak oder Cigarren dürfen das Bruttogewicht von 10 Kilogramm nicht übersteigen.
Im allgemeinen muß, um zur Beförderung angenommen zu werden, jede Sendung
1. in einer Weise verpackt sein, welche der Dauer der Beförderung, namentlich den Anforderungen
des Seetransports und der Beschaffenheit des Inhalts entspricht;
2. mit einer deutlichen Aufschrift versehen sein, welche in lateinischen Buchstaben die vollständige
Adresse des Empfängers, den Bestimmungsort und, nach Umständen, die Angabe der Straße
enthält;
3. mit dem Abdruck eines Petschafts in Siegellack verschlossen sein, sofern nicht bei Packeten ohne
angegebenen Werth durch den sonstigen Verschluß oder durch die Untheilbarkeit des Inhalts selbst
die Sendung hinreichend gesichert scheint;
4. von der erforderlichen Anzahl Zolldeklarationen begleitet sein; ein Exemplar der Deklarationen
muß in deutscher Sprache abgefaßt sein, bei den anderen bleibt es dem Absender überlassen, sich
der deutschen, englischen oder französischen Sprache zu bedienen;
5. mit einer Begleitadresse versehen sein, die erforderlichen Falls einen Stempel oder Petschafts-
abdruck trägt, welcher dem auf der Sendung selbst befindlichen entspricht.
Jedes Packet muß dergestalt beschaffen sein, daß dem Inhalte ohne eine augenscheinliche Spur der
Beschädigung der Umhüllung oder der Verletzung des Siegels nicht beizukommen ist.
Sendungen, welche den obigen Bestimmungen nicht entsprechen, sollen nur insoweit zur Beförderung
angenommen werden, als sie anderen Packeten keinen Schaden zufügen können; im Falle der Annahme einer
solchen Sendung zur Beförderung muß der Absender auf der Begleitadresse angeben, daß die Beförderung
auf seine Gefahr stattfindet.
Artikel 5.
Für Beförderung der Begleitadresse, welche den Sendungen beizufügen ist, wird ein besonderes Porto
nicht erhoben.
wr Begleitadresse darf nur auf einen Empfänger lauten; auf derselben muß der Name des Ab-
senders angegeben sein. Die Begleitadresse darf nicht verschlossen sein und keinerlei schriftliche Mittheilungen
für den Empfänger enthalten. Zu einer Begleitadresse dürfen nicht mehr als drei und überhaupt nur solche
Packete gehören, welche demselben Tarif unterworfen sind.
Die Begleitadressen werden als solche von beiden vertragschließenden Theilen nur dann anerkannt,
wenn dieselben mit dem Stempel des Aufgabe-Bureaus oder mit der Unterschrift des mit der Expedition der
Sendung beauftragten Beamten versehen sind.
Die Begleitadressen zu Packeten mit angegebenem Werth müssen mit einem Abdruck des vom Ab-
sender zum Verschluß der Packete verwendeten Siegels versehen sein.
Artikel 6.
Die deutsche Reichs-Postverwaltung und die Verwaltung der niederländischen Staatsbahnen lehnen
jede Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der Begleitadressen und der Zolldeklarationen ab.