Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

— 762 — 
Der Portozuschlag von 10 Pf. für unfrankirte Packete bis 5 Kilogramm verbleibt ungetheilt der 
Reichs-Postverwaltung. 
Artikel 10. 
Die beiden vertragschließenden Theile verpflichten sich gegenseitig, auf Packete Auslagen zu leisten für 
Porto, Zollgebühren und solche Kosten, welche in Folge Erneuerung der Verpackung einer Sendung entstehen. 
Diese Auslagen werden sich dieselben gegenseitig in Anrechnung bringen und vom Empfänger ohne Berech- 
nung einer besonderen Gebühr wieder einziehen. 
Artikel 11. 
Die beiden vertragschließenden Theile gestatten den Absendern, auf den Werth der Waaren Nach- 
nahmen bis zum Betrage von 150 Mark oder 7 K 10 s zu entnehmen. 
Der Betrag der Nachnahme muß auf der Begleitadresse und auf dem Packete angegeben sein. 
Die gegen Nachnahme abgesandten Sendungen sollen den Adressaten nicht eher ausgehändigt werden, 
als bis die Bezahlung der Nachnahme, des Portos und der sonstigen Gebühren erfolgt ist. Die Nachnahme- 
gebühr wird bei Sendungen aus Deutschland nach dem Tarif der Reichs-Postverwaltung und bei Sendungen 
aus Großbritannien und Irland nach dem Satze von 2 Hf. für jede Mark, unter Aufwärtsabrundung auf 
eine durch 5 theilbare Summe, mindestens jedoch mit 10 Pfennig erhoben, und verbleibt im ersteren Falle 
der Reichs-Postverwaltung, im letzteren Falle der niederländischen Staatsbahn-Verwaltung. 
Nachnahmesendungen nach der österreichisch-ungarischen Monarchie sind vorerst nicht zulässig. 
Artikel 12. 
Die Ueberlieferung der Sendungen durch die Grenzbureaus soll in der Weise geregelt werden, daß 
die Schnelligkeit, Regelmäßigkeit und Sicherheit der Transporte thunlichst gewahrt, und die Vertretungsver- 
bindlichkeit der vertragschließenden Theile gehörig abgegrenzt ist. 
Artikel 13. 
Im Falle der Adressat die Annahme der Sendung verweigert, oder wenn derselbe unbekannt oder 
nicht zu ermitteln ist, soll die Begleitadresse, auf welcher der Grund der verweigerten Annahme, oder der 
nicht erfolgten Bestellung angegeben sein muß, an das Aufgabe-Bureau zurückgesandt werden, welches die 
Bestimmung des Absenders über die weitere Behandlung der Sendung einholen wird. 
Die dem Verderben oder der Fäulniß unterworfenen Gegenstände können seitens der vertragschließenden 
Theile zu gunsten des Berechtigten verkauft werden; über den Verkauf soll eine Verhandlung ausgenommen 
werden. 
Der aus dem Verkaufe erzielte Erlös wird zur Berichtigung der Transportkosten und Auslagen ver- 
wendet. Ergiebt sich hierbei ein Ueberschuß, so wird derselbe dem Absender zugestellt. « 
Wenn dagegen der aus dem Verkaufe erzielte Erlös zur Deckung der genannten Beträge nicht aus— 
reicht, und wenn die fehlende Summe vom Absender nicht eingezogen werden kann, so werden die deutsche 
Reichs-Postverwaltung und die niederländische Staatsbahn-Verwaltung den Verlust gemeinschaftlich nach Ver- 
hältniß der von beiden Theilen zu beziehenden Portobeträge tragen. 
Die postlagernd oder bureau restant adressirten Sendungen werden, wenn der Adressat dieselben 
nicht abfordert, nach Ablauf von zwei Monaten nach ihrer Ankunft am Bestimmungsorte zurückgesandt. 
Diese Frist wird auf sieben Tage abgekürzt, wenn es sich um Packete mit Nachnahme handelt. 
Die Sendungen dürfen nicht eröffnet und deren Siegel nicht verletzt werden, so lange die Aus- 
händigung der Sendung nicht erfolgt ist. 
Artikel 14. 
Dem Absender ist freigestellt, den Werthbetrag anzugeben, welcher bei etwaigem Verlust oder etwaiger 
Beschädigung seiner Sendung dem Schadenersatz zu grunde gelegt werden soll. 
Diese Werthangabe ist nur insoweit gültig, als dieselbe sowohl auf der Begleitadresse, als auch auf 
dem Packete ausgedrückt ist. 
Im Falle des Verlustes oder der Beschädigung einer Sendung mit Werthangabe wird nach Maßgabe 
des angegebenen Werths Ersatz geleistet, es sei denn, daß nachweisbar der angegebene Werth den gemeinen 
Werth der Sendung übersteigt; in diesem Falle wird nur der letztere erstattet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.