Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

                                            — 763 — 
                                          Artikel 15. 
Hat der Absender den Werth der Sendung nicht angegeben, so hat er im Falle des Verlustes oder 
der Beschädigung der Sendung nur Anspruch auf Ersatz des wirklich erlittenen Schadens, jedoch darf der 
Ersatz nicht mehr betragen als drei Mark für jedes halbe Kilogramm der ganzen Sendung. Packete, welche 
weniger als ein halbes Kilogramm wiegen, werden den Packeten im Gewichte von einem halben Kilogramm 
gleichgestellt und überschießende Gramm für ein halbes Kilogramm gerechnet. 
                                                     Artikel 16. 
Im allgemeinen wird der Ersatz dem Absender der Sendung geleistet. Der Ersatz kann jedoch 
auch an den Empfänger gezahlt werden, wenn der Absender es ausdrücklich wünscht, oder wenn derselbe 
unbekannt oder nicht zu ermitteln ist. 
                                                        Artikel 17. 
Die vertragschließenden Theile sind weder verantwortlich, noch zum Schadenersatz verpflichtet für 
Verluste oder Beschädigungen, welche durch Krieg oder höhere Gewalt, durch die natürliche Beschaffenheit des 
Gutes oder durch Schuld des Absenders herbeigeführt werden. 
Sie sind ebensowenig verantwortlich für mittelbaren Schaden oder entgangenen Gewinn. 
                                                     Artikel 18. 
Wenn der Verschluß und die Verpackung der beförderten Gegenstände bei der Aushändigung an 
den Empfänger äußerlich unverletzt, und zugleich das Gewicht mit dem bei der Einlieferung ausgemittelten 
übereinstimmend befunden wird, so haben die vertragschließenden Theile nicht die Verpflichtung, das bei der 
Eröffnung an dem angegebenen Inhalt Fehlende zu ersetzen. Die ohne Erinnerung geschehene Annahme 
einer Sendung begründet die Vermuthung, daß bei der Aushändigung Verschluß und Verpackung unverletzt, 
und das Gewicht mit dem bei der Einlieferung ausgemittelten übereinstimmend befunden worden sind. 
                                                        Artikel 19. 
Hat eine Verzögerung bei der Beförderung oder Bestellung stattgefunden, so sind die vertrag- 
schließenden Theile nach Maßgabe der Artikel 14 und 15 nur insoweit verantwortlich, als durch die ver- 
zögerte Beförderung oder Bestellung der Inhalt der Sendung verdorben ist, oder seinen Werth bleibend ganz 
oder theilweise verloren hat. 
In keinem Falle wird dabei auf eine Veränderung des Kurses oder marktgängigen Preises Rück- 
sicht genommen. 
                                                     Artikel 20. 
Der Anspruch auf Schadenersatz erlischt nach Ablauf von sechs Monaten vom Tage der Ein- 
lieferung der Sendung an gerechnet. Die Verjährung wird durch Anbringung des Ersatzanspruchs bei der 
zu ständigen Verwaltung unterbrochen. Ergeht hierauf eine abschlägige Bescheidung, so beginnt vom Empfange 
derselben eine neue Verjährungsfrist von sechs Monaten, welche durch einen Einspruch gegen jenen Bescheid 
nicht unterbrochen wird. 
                                                       Artikel 21. 
Wenn der Verlust oder die Beschädigung einer Sendung sich auf einer Beförderungsstrecke (s. Artikel 2) 
der vertragschließenden Theile ereignet, so liegt die Vertretung gegenüber dem Absender nach den in den 
Artikeln 14 bis 20 festgestellten Grundsätzen demjenigen vertragschließenden Theile ob, bei welchem die 
Semdung aufgeliefert worden ist. 
Der ersatzleistende Theil ist berechtigt, den Rückgriff auf diejenige Verwaltung zu nehmen, auf 
deren Beförderungsstrecke der Verlust oder die Beschädigung entstanden ist. · 
Es gilt hierfür bis zur Führung des Gegenbeweises derjenige vertragschließende Theil, welcher 
die Sendung unbeanstandet übernommen hat und die Ablieferung an den Adressaten nicht nachzuweisen 
vermag. · 
                                                   Artikel 22. 
Wenn eine Sendung nach bezw. aus denjenigen Ländern, bei welchen die Beförderung im Transit 
durch Deutschl and stattfindet, in Verlust geräth oder beschädigt wird, so wird die deutsche Reichs-Postver-
	        
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