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waltung den Antrag des Absenders auf eine Enschädigung bei der fremden Verwaltung mit demselben
Interesse, als ob es sich um eine eigene Sendung handelte, und nach Maßgabe der vertragsmäßigen Be-
stimmungen geltend machen, welche zwischen der deutschen Reichs-Postverwaltung und der fremden Verwaltung
bestehen oder künftig getroffen werden.
Artikel 23.
Die Portobeträge, Auslagen und Nachnahmen werden beiderseits in den Frachtkarten in Mark und
Pfennig, das Gewicht wird in Kilogramm und Gramm angesetzt.
Die Abrechnungen zwischen den vertragschließenden Theilen sollen vierteljährlich aufgestellt werden;
der Restbetrag wird von demjenigen Theile, welcher Zahlung zu leisten hat, in der gesetzlichen Münzwährung
des Deutschen Reichs entrichtet. Die Kosten der Saldirung trägt der Zahlung leistende Theil.
Artikel 24.
Die beiden vertragschließenden Theile werden durch besondere Bestimmungen die zur Ausführung
des gegenwärtigen Uebereinkommens erforderlichen Festsetzungen treffen und können im gemeinsamen Einver-
ständniß die Bestimmungen dieses Uebereinkommens abändern, soweit dieselben weder den Tarif, noch die
Ersatzfrage betreffen.
Artikel 25.
Das gegenwärtige Uebereinkommen soll am ersten Dezember 1880 in Kraft treten.
Jedem der beiden vertragschließenden Theile steht das Recht zu, das Uebereinkommen zu kündigen.
Erfolgt die Kündigung, so gilt das Uebereinkommen von dem Tage an gerechnet, an welchemn die-
selbe ausgesprochen wird, noch auf ein Vierteljahr.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das gegenwärtige Uebereinkommen in doppelter Aus-
fertigung unterzeichnet.
So geschehen zu Berlin, am 23. Oktober 1880.
Otto Henne. M. Engeringh. J. J. Nießen.