Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)

Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamt des Innern. 
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Pränumerations-Preis für den Jahrgang sechs Mark. 
IX. Jahrgang. 9W 23. 
  
Berlin, Freitag, den 10. Juni 1881. 
  
  
  
  
  
  
  
Inhalt: 1. Zoll= und Steuer-Wesen: Regulativ, betreffend 3. Allgemeine Verwaltungs-Sachen: Fernere Ausführungs.- 
die Gewährung der Zoll= und Steuervergütung für Taback vorschriften zu dem Gesetz, betreffend die Fürsorge für 
und Tabackfabrikate; — Abänderung der Kontrolmaßregeln die Wittwen und Waisen der Reichsbeamten der Civil- 
bei Verabfolgung von Viehsalz; — Denaturirung von Salz verwaltung 232 
mit Karbolsäure; — Stenerliche Behandlung von Taback- 4. Bank-Wesen: Status der deutschen Notenbanken Ende 
grumpen; — Befugniß einer Steerstelle — Einrichtung Mai 18817 . 234 
einer Uebergangsstraße . Seite 191 5. Polizei-Wesen: 2 von Ausländern aus dem 
2. Konsulat-Wesen: Ernenunng 3231 Reichsgebiete ...... 236 
  
  
Zoll= und Steuer-Wesen. 
Regulativ, 
betreffend 
die Gewährung der Zoll= und Steuervergütung für Taback und Tabackfabrikate. 
Nach Beschluß des Bundesraths vom 28. Mai 1881 treten in Bezug auf die Gewährung der Zoll- und 
Steuervergütung für Taback und Tabackfabrikate nach Maßgabe der §§. 30 und 31 des Gesetzes, betreffend 
die Besteuerung des Tabacks, vom 16. Juli 1879 (Reichs-Gesetzblatt Seite 245) folgende Bestimmungen 
in Kraft. 
I. Vergütungssätze. 
— §. 1. 
Wer aus dem freien Verkehr Nohtaback einschließlich Sandblätter und Grumpen oder entrippte 
Tabackblätter in Mengen von mindestens 25 Kilogramm über die Zollgrenze ausführt oder in eine öffentliche 
Niederlage oder in ein unter amtlichem Mitverschluß stehendes Privatlager niederlegt, kann, außer in den- 
jenigen Fällen, wo die Ausfuhr oder Niederlegung inländischen Tabacks nach den Bestimmungen in den 8S§. 11 
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