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1. Jede Sendung muß von dem Salzsteuer-Amt zu Kreuznach bezw. Staßfurt revidirt, unter steuer-
amtlichen Verschluß gesetzt und mit Begleitschein I abgefertigt werden.
2. Bei dem österreichisch— ngarischen Grenz-Eingangsamte wird, wenn der steueramtliche Verschluß
unverletzt gefunden wird, und die Begleitpapiere zu dem Verdacht einer Defraude keinen Anlaß
geben, die Abfertigung zur Durchfuhr durch Oesterreich — Ungarn sofort vorgenommen.
3. Das österreichisch—ungarische Grenz-Ausgangsamt läßt die Sendung nach erfolgter Konstatirung der
Unverletztheit des steueramtlichen Verschlusses ohne weiteres über die Grenze austreten und ver-
anlaßt unverweilt das Geeignete wegen Rückgabe der etwa hinterlegten Kaution.
Auf Sendungen von Staßfurter Abraumsalzen, bei welchen im österreichisch—ungarischen Zollgebiete
eine Zwischenabladung erfolgt, finden die vorstehenden Erleichterungen keine Anwendung.
Berlin, den 4. Juli 1881. Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Boetticher.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 25. v. M. das nachstehende aus Anlaß der Verhandlungen
über den Abschluß eines neuen Handelsvertrags zwischen Deutschland und der Schweiz zwischen den beider-
seitigen Regierungen unter dem 23. Mai d. J. getroffene Abkommen genehmigt:
1. Die am 27. August 1869 zu Karlsruhe vereinbarten „Bestimmungen zur Ausführung des Artikels 5
des zwischen der Schweiz und dem deutschen Zoll= und Handelsverein unterm 13. Mai 1869
abgeschlossenen Zoll- und Handelsvertrages zu Nr. 2 bis 7 und der Verabredung V B des dazu
gehörigen Schlußprotokolls“ bleiben auch fernerhin in Wirksamkeit, soweit nicht die Bestimmungen
des Handelsvertrages vom geunigen! Tage entgegenstehen.
2. Die Kaiserliche Regierung ist, gleich dem schweizerischen Bundesrathe, geneigt, auch fernerhin nach
Maßgabe des §. 19 des vorstehend erwähnten Karlsruher Protokolls die Theilung der im Ver-
edelungsverkehr zum Färben und Bedrucken versandten Gewebe an der betreffenden Arbeitsstelle
zuzulassen, sofern durch Verständigung der beiderseitigen Direktivbehörden hierfür ein Verfahren
festgestellt werden kann, welches mit Rücksicht auf Identitätskontrole völlig ausreichende Garantien
zu bieten im Stande ist.
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2. Zoll= und Steuer-Wesen.
De- Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 23. Juni d. J. beschlossen, daß für finnische Butter in Kübeln
aus weichem Holz bei der Einfuhr zur See ein Tarasatz von 15 Prozent des Bruttogewichts gewährt werden
kann, wenn die vorgefundene Verpackung als eine außergewöhnlich starke im Vergleich zu der sonstigen Ver-
packung von Butter in Kübeln anzusehen ist.
Zu Barzdorf auf österreichischem Gebiete ist ein zum Bezirke des Hauptzollamtes zu Neustadt O.S. gehöriges
Königlich preußisches Nebenzollamt II. errichtet worden. Demselben ist die Befugniß zur Erledigung von Be-
gleitscheinen I über Material= und Kolonialwaaren, Fabrikmaterialien und Maschinen, welche nach Oesterreich
transitiren, sowie zur Ausstellung von Begleitscheinen I über Sendungen von Zucker, Maschinen, Spiritus
und Rüböl, welche zur Durchfuhr durch Preußen bestimmt sind, beigelegt worden.
Der Stations-Kontrolör, Hauptamts-Kontrolör Hoppe in Halle ist von der Großherzoglich mecklenburg—
schwerinschen Regierung zum Steuer-Inspektor befördert worden.