Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)

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und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der 
hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten 
Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden. — Die zum 
Transport von Pulver verwendeten Behälter dürfen keine eisernen Nägel, Schrauben oder 
sonstige eiserne Befestigungsmittel haben. Pulver kann in metallene Behälter (ausgeschlossen 
solche von Eisen) verpackt werden. Vor der Verpackung in Tonnen oder Kisten muß loses 
Kornpulver in dichte, aus haltbaren Stoffen gefertigte, Mehlpulver in lederne Säcke 
geschüttet werden. Zum Verpacken von losem prismatischen Pulver sind Kasten zu ver- 
wenden, welche aus Brettern von gesundem Holze (bei Kasten zu 50 Kilogramm Pulver von 
mindestens 25 Millimeter Stärke) hergestellt sind. Die Seitenwände der Kasten müssen verzinkt 
und der Boden und Deckel durch genügend lange, verleimte Holznägel oder messingene Holz- 
schrauben befestigt sein. Innerhalb jedes Kastens müssen sich behufs Festlegung der Pulver- 
prismen 2 Platten von Filz oder von einem ähnlichen elastischen Stoffe, die eine an einer Kopf- 
wand des Kastens, die andere unter dem Deckel befinden. — Dynamit-, Sprenggelatine-= 
und Gelatinedynamit-Patronen und mit einem Ueberzuge von Paraffin ver- 
sehene Patronen aus gepreßter (gemahlener) Schießbaumwolle sind durch eine 
feste Umhüllung von Papier in Packete zu vereinigen. Die genannten Patronen, sowie Schieß- 
baumwolle und andere Nitrocellulose dürfen weder mit Zündungen versehen, noch mit 
solchen in dieselben Gefäße oder in denselben Wagen verpackt werden. Schießbaumwolle, sowie 
andere Nitrocellulose muß bis zu mindestens 20 Prozent Wassergehalt angefeuchtet in wasser- 
dichte Behälter besonders fest verpackt sein, so daß eine Reibung des Inhalts nicht statt- 
finden kann. 
Die zur Verpackung explosiver Stoffe dienenden Behälter müssen je nach ihrem Inhalt mit 
der — deutlichen, gedruckten oder schablonirten — Ausschrift „Pulver, Pulvermunition, Feuer- 
werkskörper, Zündungen, Dynamitpatronen, Sprenggelatinepatronen, Gelatinedynamitpatronen, 
Schießbaumwolle“ 2c. versehen sein. « 
Das Bruttogewicht der Schießbaumwolle oder andere Nitrocellulose, Pulver, 
Pulvermunition, Feuerwerkskörper oder sprengkräftige Zündungen enthaltenden 
Behälter darf 90 Kilogramm, das Bruttogewicht der Dynamit-, Sprenggelatine= und 
Gelatinedynamit-Patronen, sowie der vorgedachte Schießbaumwollepatronen ent- 
haltenden Behälter 35 Kilogramm nicht übersteigen. 
Sprengkräftige Zündungen unterliegen in jedem Falle den unten zu III in Nr. I 
bis 6 folgenden Verpackungsvorschriften. 
. Auf dem Frachtbriefe muß vom Versender unter amtlicher Beglaubigung der Unterschrift beschei- 
nigt sein, daß die Beschaffenheit und die Verpackung der zu versendenden Sprengstoffe den hier 
gegebenen Vorschriften entspricht. 
Dynamit-, Sprenggelatine= und Gelatinedynamit-Patronen dürfen außerdem 
nur dann zum Transport angenommen werden, wenn sie aus einer für die Herstellung des 
betreffenden Artikels konzessionirten deutschen oder aus einer zur Versendung desselben auf deutschen 
Bahnen ermächtigten fremden Fabrik herstammen. Die Behälter müssen mit der Bezeichnung 
des Ursprungsortes (Fabrikmarke) versehen und jede Sendung von einem unter amtlicher Be- 
glaubigung von dem Fabrikanten ausgestellten Ursprungszeugniß begleitet sein. Außerdem muß 
jeder derartigen Sendung die Bescheinigung eines vereideten Chemikers über die Beschaffenheit 
und ordnungsmäßige Verpackung beigegeben werden. Auch werden solche Patronen nur in den 
ursprünglichen Behältern und nur in der Originalverpackung zum Eisenbahntransport zugelassen. 
Die Annahme zur Beförderung kann, falls der Transport nicht mit Extrazügen bewirkt wird, 
von vornherein auf bestimmte Tage und für bestimmte Züge beschränkt werden. Die Bestim- 
mung der Tage und Züge unterliegt der Genehmigung, nöthigenfalls der Festsetzung der Landes- 
aussichtsbehörde. 
Jeder Transport muß — unbeschadet anderer Vereinbarungen mit den betreffenden Eisen- 
bahnverwaltungen im Einzelfalle —, 
sofern er auf der Aufgabebahn verbleibt, 
mindestens 1 Tag,
	        
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