Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)

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2. die Verpackung in nachstehender Weise bewirkt worden ist, 
entweder 
a) in doppelten Fässern oder Kisten, wobei die Böden der Fässer mit Einlagereifen, die Deckel 
der Kisten mit Reifen oder eisernen Bändern gesichert sein, die inneren Fässer oder Kisten 
von starkem trockenem Holze gefertigt und inwendig mit dichter Leinwand oder ähnlichen 
dichten Geweben verklebt sein müssen, 
oder 
b) in Säcken von getheerter Leinwand, welche in einfache Fässer von starkem trockenem Holze 
verpackt sind, 
oder 
C) in verlötheten Blechcylindern, welche mit festen Holzmänteln (Ueberfässern) bekleidet sind, 
deren Böden mit Einlagereifen gesichert sind. 
XXV. Flüssige Arsenikalien, insbesondere Arsensäure, unterliegen den Bestimmungen 
unter XXIV. Nr. 1 und unter XVI Nr. 1, 3 (mit Ausnahme der bei 3 angezogenen Bestimmungen unter 
Nr. 2) und 4. 
XXVI. Andere giftige Metallpräparate (giftige Metallfarben, Metallsalze 2c.), 
wohin insbesondere Quecksilberpräparate, als: Sublimat, Kalomel, weißes und rothes Prä- 
zipitat, Zinnober; ferner Kupfersalze und Kupferfarben, als: Kupfervitriol, Grünspan, 
grüne und blaue Kupferpigmente, desgleichen Bleipräparate, als Bleiglätte (Massikot), 
Mennige, Bleizucker und andere Bleisalze, Bleiweiß und andere Bleifarben, auch Zinkstaub 
sowie Zinn= und Antimonasche gehören, dürfen nur in dichten, von festem trockenem Holze gefertigten, 
mit Einlagereifen, bezw. Umfassungsbändern versehenen Fässern oder Kisten zum Transporte aufgegeben 
werden. Die Umschließungen müssen so beschaffen sein, daß durch die beim Transporte unvermeidlichen Er- 
schütterungen, Stöße 2c. ein Verstauben der Stoffe durch die Fugen nicht eintritt. 
XXVII. Hefe, sowohl flüssige als feste, wird nur in Gefäßen zugelassen, die nicht luftdicht 
geschlossen sind. 
XXVIII. Kienruß wird nur in kleinen, in dauerhafte Körbe verpackten Tönnchen oder in Ge- 
fäßen zugelassen, welche im Innern mit Papier, Leinwand oder ähnlichen Stoffen dicht verklebt sind. 
« XXIX. Gemahlene oder körnige Holzkohle wird nur verpackt zur Beförderung zugelassen. 
Befindet sie fih in frisch geglühtem Zustande, so sind zur Verpackung zu verwenden: 
entweder 
a) luftdich verschlossene Behälter aus starkem Eisenblech, 
oder 
b) luftdichte, aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen, gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer 
(sogenannte amerikanische Fässer), deren beide Enden mit eisernen Reifen versehen, deren Boden- 
stücke aus starkem abgedrehtem Holze mittelst eiserner Holzschrauben an die eisernen Reife geschraubt 
und deren Fugen mit Papier= oder Leinwandstreifen sorgfältig verklebt sind. 
Wird gemahlene oder körnige Holzkohle zum Transport aufgegeben, so muß aus dem Frachtbriefe 
zu ersehen sein, ob sie sich in frisch geglühtem Zustande befindet oder nicht. Fehlt im Frachtbriefe eine 
solche Angabe, so wird ersteres angenommen und die Beförderung nur in der vorgeschriebenen Verpackung 
zugelassen. · 
XXX. Die hochbeschwerten Cordonnet-, Souple-, Bourre de soie= und Chappe- 
Seiden in Strängen werden nur in Kisten zum Transport zugelassen. Bei Kisten von mehr als 
12 Centimeter innerer Höhe müssen die darin befindlichen einzelnen Lagen Seide durch 2 Centimeter hohe 
Hohlräume von einander getrennt werden. Diese Hohlräume werden gebildet durch Holzroste, welche aus 
quadratischen Latten von 2 Centimeter Seite im Abstand von 2 Centimeter bestehen und durch zwei dünne 
Querleisten an den Enden verbunden sind. In den Seitenwänden der Kisten sind mindestens 1 Centimeter 
breite Löcher anzubringen, welche auf die Hohlräume zwischen den Latten gehen, so daß man mit einer Stange 
durch die Kiste hindurchfahren kann. Damit die Kistenlöcher nicht zugedeckt und dadurch unwirksam werden 
können, find außen an den Rand jeder Seite zwei Leisten anzunageln. 
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