Contents : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

2.  Abschn.  Staatsangehörigkeit  in  einem  Bundesstaate.  (88  22,  23.)  129

3.  Höhere  Verwaltungsbehörde  ist  in  Preußen  der  Regierungsvräsident,
  in  Berlin  der  Polizeipräsident,  in  Bayern  die  Regierung,
Kammer  des  Innern,  in  Sachsen  die  Kreishauptmannschaft,  in  Württemberg
  die  Kreisregierung,  in  Baden  das  Bezirksamt,  in  Hessen  das
Kreisamt.

4.  Daß  zur  Entlassung  nur  ein  Bundesstaat  befugt  ist,  dem  der
Gesuchsteller  angehört,  ist  in  Anm.  3  zu  §  21  erörtert.

Wegen  der  Wirkung  der  Entlassung  auf  die  Zugehörigkeit  zu  anderen
Bundesstaaten  vgl.  §  20  des  R.  u.  Stes.

5.  Das  Muster  für  den  Wortlaut  der  Entlassungsurkunde  s.  unten
.  218.

6.  Die  Begründung  des  Reg.Entw.  bemerkt:

„Eine  Vorschrift,  wonach  die  Entlassungsurkunde  Personen,  die
verhaftet  sind  oder  verhaftet  werden  sollen,  nicht  ausgehändigt  zu  werden
braucht,  entspricht  dem  Bedürfnis,  da  Personen,  die  der  deutschen  Rechtspflege
  noch  nicht  Genüge  geleistet  haben,  nicht  mit  Ausweispapieren  versehen
  werden  sollen,  und  die  Zulässigkeit  der  Einbehaltung  derartiger
Urkunden  auf  Zweifel  gestoßen  ist.  Auch  würde  die  Entlassung  straffälliger
  Personen  in  den  Konsulargerichtsbezirken,  wenigstens  soweit  solche
noch  eine  ausländische  Staatsangehörigkeit  besitzen,  deren  Ausscheiden
aus  der  Konsulargerichtsbarkeit  und  damit  unter  Umständen  deren
Straflosigkeit  zur  Folge  haben  können."

Diese  Vorschrift  bestätigt  den  in  den  §§  20,  21  und  22  Abs.  2  ausgesprochenen
  Grundsatz,  daß  der  Deutsche  ein  Recht  auf  Entlassung  hat
und  daß  ihm  die  Entlassung  —  abgesehen  von  den  Fällen  des  §22
Abs.  1  —  nicht  verweigert  werden  darf.  Auch  das  Zurückbehalten  der
Entlassungsurkunde  ist  nur  unter  den  Voraussetzungen  des  §  23  Abs.  1
Satz  2  zulässig,  aus  anderen  Gründen  z.  B.  wegen  Nichterfüllung  wirtschaftlicher
  Verpflichtungen  gegen  öffentliche  Körperschaften  oder  Private,
wegen  Belastung  der  öffentlichen  Armenpflege  usw.  nicht  gestattet  (anders
bei  der  Ausstellung  von  Heimatscheinen  für  das  Ausland;  s.  Abschnitt  II
der  Preuß.  Min.  V.  v.  12.  Januar  1914,  Bayer.  VV.  Nr.  57).

7.  Die  Vorschrift  des  zweiten  Absatzes  steht  im  Gegensatz  zu  der  des
816  Abs.  2.  Während  sich  die  vorbehaltlose  Aufnahme  oder  Einbürgerung
kraft  Gesetzes  auf  die  Ehefrau  und  die  unter  elterlicher  Gewalt  stehenden
  Kinder  erstreckt,  ist  für  die  Entlassung  der  Grundsatz  aufgestellt,
daß  der  Verlust  der  Staatsangehörigkeit  tunlichst  erschwert  werden  soll
Begründung  des  Reg.  Entw.).

(Bayer.  VV.  Nr.  32,  33,  44.)
v.  Welser,  Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.  9