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Der Anmeldung unterliegen auch solche Schiffe, welche verpackte zollfreie Gegenstände geladen haben.
Dieselben müssen unaufgefordert bei der Zollstelle anlegen.
8. 14.
Von der Verpflichtung zur Anmeldung sind diejenigen Personendampfschiffe befreit, welche bereits
bei einer Zollstelle in Hamburg, St. Pauli oder Altona abgefertigt sind. Auch andere Personendampfschiffe
können von der Anmeldung entbunden werden.
8. 15.
Wenn Schiffe, die von dem zum Zollinlande gehörenden Theile von Altona in See ausgehen,
Waaren geladen haben, deren Ausgang zollamtlich erwiesen werden muß, so gilt dieser Nachweis bei den zur
Führung der Zollflagge bezw. Leuchte berechtigten Schiffen als erbracht, wenn zollamtlich bescheinigt wird, daß
die betreffenden Schiffe mit Zollflagge oder Leuchte von Altona in der Richtung nach Cuxhaven abge-
gangen sind.
8. 16.
II. Zollkontrole auf der Unterelbe.
Die Aussicht über den Schiffsverkehr auf der Unterelbe wird durch Zollkreuzer geübt, deren Beamte
befugt sind, Schiffe anzurufen, an Bord der angehaltenen, wie der vor Anker liegend angetroffenen sich zu
begeben, die Schiffspapiere einzusehen und die Schiffe einer Revision und Vorabfertigung zu unterwerfen;
auch können dieselben von ihnen amtlich verschlossen und besetzt werden.
Die Zollkreuzer geben ihre Absicht, ein Schiff anzuhalten, dadurch zu erkennen, daß sie am Tage
neben der Reichszollflagge an der Gaffel einen mit der Inschrift „Königlicher Zollkreuzer“ versehenen weißen
Stander am Großtopp und eine vierkantige grüne Flagge am Vortopp hissen, bei Nacht aber eine rothe und
eine weiße Laterne übereinander zeigen. Auf ein solches Zeichen hat das solchergestalt oder sonstwie ange-
rufene Schiff beizudrehen und den Beamten Gelegenheit zu geben, mit ihrem Boot an Bord zu kommen,
demnächst auch das Verlassen des Schiffes nach Seemannsart zu erleichtern.
8. 17.
Die Schiffe unter Zollflagge bezw. Leuchte unterliegen den vorstehenden Bestimmungen (8. 16) und
können insbesondere auch amtlich begleitet und verschlossen werden, wenn der dringende Verdacht vorliegt,
daß eine Uebertretung der Zollvorschriften stattgefunden hat oder beabsichtigt wird.
S. 18.
Im Falle einer amtlichen Begleitung hat der Schiffsführer für das angemessene Unterkommen der
Begleiter zu sorgen, auch dieselben an den Mahlzeiten der Mannschaften unentgeltlich theil nehmen zu lassen.
Für die Begleitung, sowie für die Rückbeförderung sind keine Gebühren zu entrichten.
8. 19.
Die Lootsen sind dafür verantwortlich, daß die von ihnen geführten Fahrzeuge die Zollflagge bezw.
Leuchte nicht unerlaubter Weise unterwegs abnehmen oder aufziehen.
Sie haben auch sonstige Uebertretungen der Zollvorschriften, welche bei Ausübung ihres Dienstes zu
ihrer Kenntniß kommen, möglichst zu hindern und jedenfalls zur näheren Untersuchung sofort anzuzeigen.
§. 20.
III. Strafbestimmungen.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Anordnungen werden, sofern nicht andere besondere
Strafgesetze Platz greifen, nach §. 152 des Vereinszollgesetzes mit einer Ordnungsstrafe bis zu 150 ¾ geahndet.
Berlin, den 20. Dezember 1881. Der Reichskanzler.
In Vertretung: Scholz.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 16. Dezember d. J. beschlossen,
1. dem Königlich preußischen Hauptsteueramt zu Uerdingen die unbeschränkte Befugniß zur Ab-
fertigung des mit dem Anspruch auf Steuervergütung ausgehenden Zuckers zu ertheilen,