Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)

d. Der An- 
steckung ver- 
dächtige Pferde. 
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S. 45. 
Werden die unter Sperre gestellten Pferde in verbotwidriger Benutzung oder außerhalb der ihnen 
angewiesenen Räumlichkeit oder an Orten, zu welchen ihr Zutritt verboten ist, betroffen, so kann die Polizei- 
behörde die sofortige Tödtung derselben anordnen (§. 25 des Gesetzes). 
8. 46. 
Alle Pferde, welche mit rotzkranken oder der Seuche verdächtigen Pferden gleichzeitig in einem Stalle 
gestanden haben oder sonst in nachweisliche Berührung gekommen sind, aber noch keine verdächtigen Krank- 
heitserscheinungen zeigen, sind in besonderen Stallräumen unter polizeiliche Beobachtung zu stellen. In diese 
Stallräume dürfen andere Pferde nicht eingestellt werden. 
8. 47. 
Die Polizeibehörde hat die unter Beobachtung gestellten Pferde mindestens alle 14 Tage durch den 
beamteten Thierarzt untersuchen zu lassen. 
S. 48. 
Der Besitzer der unter Beobachtung gestellten Pferde oder dessen Vertreter ist anzuhalten, von dem 
Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen an einem Pferde, insbesondere von Nasenausfluß, Drüsen- 
anschwellungen im Kehlgange oder Anschwellungen in der Haut der Polizeibehörde ohne Verzug eine Anzeige 
zu *s *. und das erkrankte Pferd sofort von den übrigen Pferden abzusondern und unter Stallsperre 
zu halten. 
Die Polizeibehörde hat auf diese Anzeige unverzüglich eine Untersuchung des Pferdes durch den 
beamteten Thierarzt zu veranlassen. 
§S. 49. 
So lange die unter Beobachtung stehenden Pferde bei der thierärztlichen Untersuchung frei von rotz- 
verdächtigen Krankheitserscheinungen befunden werden, ist der Gebrauch derselben innerhalb der Grenzen des 
Ortes und der Feldmark zu gestatten. 
Der Gebrauch der Pferde außerhalb des Ortes und der Feldmark darf nur mit ausdrücklicher Er- 
laubniß der Polizeibehörde stattfinden. Diese Erlaubniß ist nur unter der Bedingung zu ertheilen, daß die 
Pferde nicht in andere Stallungen eingestellt und daß für dieselben fremde Futterkrippen, Tränkeimer oder 
Geräthschaften nicht benutzt werden. 
§. 50. 
Die Dauer der polizeilichen Beobachtung ist mindestens auf sechs Monate festzusetzen. 
Während dieser Zeit dürfen die Pferde ohne schriftliche Erlaubniß der Polizeibehörde nicht in andere 
Stallungen oder Räumlichkeiten gebracht werden. 
Im Falle der mit polizeilicher Erlaubniß erfolgten Ueberführung ist die Beobachtung in den neuen 
Stallungen oder Räumlichkeiten fortzusetzen. 
Wird die Erlaubniß zur Ueberführung der Pferde in einen anderen Polizeibezirk ertheilt, so muß 
die betreffende Polizeibehörde behufs Fortsetzung der Beobachtung von der Sachlage in Kenntniß gesetzt werden. 
§S. 51. 
Wird den polizeilichen Anordnungen von dem Besitzer der unter Beobachtung gestellten Pferde nicht 
pünktlich Folge geleistet, so sind die betreffenden Pferde sofort der Stallsperre zu unterwerfen. 
8. 52. 
Ist ein wegen Verdachts der Ansteckung unter Beobachtung (8. 46) oder Stallsperre (8. 51) gestelltes 
Pferd gefallen oder auf Veranlassung des Besitzers getödtet worden, so hat die Polizeibehörde die Zerlegung 
des Pferdes durch den beamteten Thierarzt anzuordnen. 
Die nach dem Ergebnisse der Zerlegung erforderlichen anderweitigen Anordnungen sind von der 
Polizeibehörde ohne Verzug zu treffen. 
8. 53. 
Die Polizeibehörde hat die Tödtung von Pferden, welche der Ansteckung verdächtig sind, anzuordnen, 
wenn der Besitzer die Tödtung beantragt und nach dem Ermessen der höheren Behörde die beschleunigte Unter- 
drückung der Seuche im öffentlichen Interesse erforderlich ist.
	        
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