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E. Lungenseuche des Rindviehs.
S. 70.
a. Ermittelung Ist der Ausbruch der Lungenseuche festgestellt (. 12 des Gesetzes), oder liegt der Verdacht eines
des Seuchen= Seuchenausbruchs vor, so muß von der Polizeibehörde und von dem beamteten Thierarzte (§F. 2 Absatz 3 des
ausbruchs.
. Verdacht der
Seuche oder
der Ansteckung.
Gesetzes) möglichst ermittelt werden, wie lange die verdächtigen Erscheinungen schon bestanden haben, ob das
kranke oder der Seuche verdächtige Vieh mit anderem Rindvieh in Berührung gekommen, ob Rindvieh aus
dem Gehöfte neuerdings geschlachtet, ausgeführt oder in verdächtiger Weise entfernt, ob und wo das kranke
oder der Seuche verdächtige Vieh etwa angekauft ist, und wer der frühere Besitzer war. Nach dem Ergebniß
dieser Ermittelungen sind die etwa erforderlichen Maßregeln ohne Verzug zu treffen und nöthigenfalls die
anderen betheiligten Polizeibehörden von der Sachlage in Kenntniß zu setzen.
§. 71.
Wenn in einem bisher seuchenfreien Gehöfte ein Thier unter Erscheinungen, welche den Ausbruch
der Lungenseuche befürchten lassen, erkrankt, nach dem motivirten schriftlichen Gutachten des beamteten Thier-
arztes aber nur mittelst Zerlegung des Thieres Gewißheit darüber zu erlangen ist, ob ein Fall der Lungen-
seuche vorliegt, so hat die Polizeibehörde die Tödtung und Zerlegung des Thieres anzuordnen.
8. 72.
Läßt sich nach den ermittelten Thatumständen annehmen, daß eine größere Verbreitung der Lungen-
seuche in einem Orte stattgefunden hat, so kann eine Revision sämmtlicher Rindviehbestände des Ortes oder
einzelner Ortstheile durch den beamteten Thierarzt von der Polizeibehörde angeordnet werden.
8. 73.
Erfolgt die Ermittelung des Seuchenausbruchs oder des Seuchenverdachts in Abwesenheit des leitenden
Polizeibeamten, so hat der beamtete Thierarzt die sofortige vorläufige Einsperrung und Absonderung der er—
krankten und verdächtigen Thiere, nöthigenfalls auch die Bewachung derselben anzuordnen. Von dieser An-
ordnung, welche dem Besitzer des Rindviehes oder dem Vertreter des Besitzers durch protokollarische oder
anderweitige schriftliche Eröffnung mitzutheilen ist, hat der beamtete Thierarzt sofort der Polizeibehörde eine
Anzeige zu machen.
Zugleich hat der beamtete Thierarzt in seinem Berichte an die Polizeibehörde die erkrankten, die der
Seuche verdächtigen, sowie die übrigen auf dem Seuchengehöfte befindlichen Thiere näher zu bezeichnen.
8. 74.
Der Rindviehbestand eines bisher seuchenfreien Gehöftes ist unter polizeiliche Beobachtung zu stellen,
wenn durch amtliche Erhebungen festgestellt ist:
1. daß sih unter dem Viehbestande ein der Seuche verdächtiges Thier befindet,
oder
2. daß innerhalb der letzten 60 Tage sich unter dem Viehbestande ein der Seuche verdächtiges Thier
befunden hat.
Die polizeiliche Beobachtung soll sich auf eine Frist von 60 Tagen erstrecken, die im Falle zu 1. mit
dem Tage beginnt, an welchem die verdächtigen Krankheitserscheinungen festgestellt sind, und im Falle zu 2.
mit dem Tage, an welchem das der Seuche verdächtige Thier aus dem Viehbestande entfernt ist.
Wird der Verdacht durch weitere Ermittelungen des beamteten Thierarztes vor Ablauf der 60tägigen
Frist beseitigt, so muß die Beobachtung sofort wieder aufgehoben werden.
S. 75.
Die Polizeibehörde hat von dem beamteten Thierarzte ein Verzeichniß des unter Beobachtung ge—
stellten Rindviehbestandes aufnehmen zu lassen und den Besitzer oder dessen Vertreter anzuhalten:
anderes Rindvieh nicht in die Räumlichkeiten einzustellen, welche für die unter Beobachtung
gestellten Thiere bestimmt sind; auch ohne polizeiliche Genehmigung kein Thier des Bestandes in
andere Stallungen, beziehentlich Gehöfte zu bringen oder schlachten zu lassen;
Verkehr mit fremdem Rindvieh auf dem Gehöfte nicht zu gestatten;