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man, indem man jede störende Luftbewegung, namentlich auch das Athmen gegen den Apparat, vermeidet,
das Verhalten des der Oberfläche des Petroleums sich nähernden Zündflämmchens. Nachdem
das Triebwerk zur Ruhe gekommen, wird es sofort von neuem aufgezogen, und man wiederholt die Aus-
lösung des Triebwerks und den Zündungsversuch, sobald das Thermometer im Petroleumgefäß um einen
halben Grad weiter gestiegen ist. Dies wird von halbem zu halbem Grad so lange fortgesetzt, bis eine
Entflammung erfolgt.
Das Zündflämmchen wird sich besonders in der Nähe des Entflammungspunktes durch eine Art
von Lichtschleier etwas vergrößern, doch bezeichnet erst das blitzartige Auftreten einer größeren
blauen Flamme, welche sich über die ganze freie Fläche des Petroleums ausdehnt, das Ende des Versuchs
und zwar auch dann, wenn das in vielen Fällen durch die Entflammung verursachte Erlöschen des Zünd-
flämmchens nicht eintritt.
Derjenige Wärmegrad, bei welchem die Zündvorrichtung zum letzten Male, d. h. mit
deutlicher Entflammungswirkung in Bewegung gesetzt wurde, bezeichnet den Entflam-
mungspunkt des untersuchten Petroleums.
III. Wiederholungen des Probens und Schluß der Prüfungen.
14. Wiederholung des Probens.
Nach der Beendigung des ersten Probens ist die Prüfung in der vorgeschriebenen Weise mit einer
anderen Portion desselben Petroleums zu wiederholen. Zuvor läßt man den erwärmten Gefäßdeckel abkühlen,
weisnei dessen man das Petroleumgefäß zu entleeren, im Wasser abzukühlen, auszutrocknen und frisch zu
eschicken hat.
Anch das in das Gefäß einzusenkende Thermometer und der Gefäßdeckel sind vor der Neubeschickung
des Petroleumgefäßes sorgfältig mit Fließpapier zu trocknen, insbesondere sind auch alle etwa den Deckel-
oder den Schieberöffnungen noch anhaftenden Petroleumspuren zu entfernen.
Vor der Einsetzung des Gefäßes in den Wasserbehälter wird das Wasserbad mittels der Spiritus=
lampe wieder auf 550 C. erwärmt.
15. Anzahl der erforderlichen Wiederholungen.
Ergiebt die wiederholte Prüfung einen Entflammungspunkt, welcher um nicht mehr als einen halben
Grad von dem zuerst gefundenen abweicht, so nimmt man den Mittelwerth der beiden Zahlen als den
scheinbaren Entflammungspunkt an, d. h. als denjenigen Wärmegrad, bei welchem unter dem je-
weiligen Barometerstande die Entflammung eintritt.
Beträgt die Abweichung des zweiten Ergebnisses von dem ersten einen Grad oder mehr, so ist eine
nochmalige Wiederholung der Prüfung erforderlich. Wenn alsdann zwischen den drei Ergebnissen sich größere
Unterschiede als 1½ Grad nicht vorfinden, so ist der Durchschnittswerth aus allen drei Ergebnissen als
scheinbarer Entflammungspunkt zu betrachten.
Sollten ausnahmsweise sich stärkere Abweichungen zeigen, so ist, sofern es sich nicht um sehr leichtes,
beim ersten Oeffnen des Schiebers entflammtes und deshalb unzweifelhaft zu verwerfendes Petroleum handelt,
die ganze Untersuchung des Petroleums auf seine Entflammbarkeit zu wiederholen. Vorher ist jedoch der
Prober und die Art seiner Anwendung einer gründlichen Revision zu unterziehen. Dieselbe hat sich wesentlich
auf die Richtigkeit der Aufsetzung des Gefäßdeckels, der Einsenkung des Thermometers in das Gefäß und
der Einhängung der Zündungslampe, sowie auf die hinreichende Ausführung der Reinigung aller einzelnen
Apparattheile zu erstrecken.
16. Schluß.
Ist der gemäß Nr. 15 gefundene, dem Mittelwerthe der wiederholten Untersuchungen ent-
sprechende, Entflammungspunkt niedriger als der gemäß Nr. 4 ermittelte maßgebende Ent-
flammungepunkt, so ist das untersuchte Petroleum den Beschränkungen des §. 1 der Ver-
ordnung vom 24. Februar 1882 unterworfen.
Will man noch denjenigen Entflammungspunkt ermitteln, welcher bei Zugrundelegung des nor-
malen Barometerstandes (760 mm) an die Stelle des unter dem jeweiligen Barometerstande gefundenen
Entflammungspunktes treten würde, so sucht man zunächst in der, dem letzteren Barometerstande entsprechenden
Spalte der Umrechnungstabelle (s. Nr. 4) diejenige Gradangabe, welche dem beobachteten Entflammungs-