Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)

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Anmerkung. Die zur Reichskasse gelangte Ist-Einnahme abzüglich der Bonifikationen und Verwal- 
tungskosten beträgt bei den nachbezeichneten Einnahmen bis Ende April 1882: 
 
 
 
 
 
  
  
Ist-Einnahme vom   
Bezeichnung  Beginn des Etatsjahres Ist-Einnahme in w Differenz zwischene 
der bis zum Schluß des demselben Zeitraum + mehr 
obengenannten   
Einnahmen.  Monats des Vorjahres — weniger 
M M M 
1. 2. 3. 4. 
Zölle 12 865 998 11 850 319 + 1 015 679 
Tabacksteuer 47 592 39 599 + 7993 
Rübenzuckersteuer 10 710 234 7 583 795 + 3 126 439 
Salzsteuer 3 092 672 3282 397 — 189 725 
Branntweinsteuer und Uebergangsabgabe 
von Branntwein 3 080 891 2727238 353 653 
Brausteuer und Uebergangsabgabe von Bier 1 708 356 1672722 + 35 634 
Summe 31 505743 27 156 070 + 4349 673 
Spielkartenstempel 98 952 102 317 — 3365 
 
  
  
  
  
2. Zoll- und Steuer- Wesen. 
 
Bekanntmachung. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 16. d. M. die aus der nachstehend abgedruckten Zusammen- 
stellung ersichtlichen Ausführungsbestimmungen zu den gesetzlichen Vorschriften über die Tara beschlossen. 
Bestimmungen über die Tara. 
 
§. 1. 
Bruttogewicht, Tara und Nettogewicht. 
Die Gewichtszölle werden entweder nach dem Brutto- oder nach dem Nettogewicht erhoben. 
Unter Bruttogewicht wird das Gewicht der Waare in völlig verpacktem Zustande, mithin in ihrer 
gewöhnlichen, in der Regel in die Hand des Käufers der Waare mit übergehenden Umgebung für die Auf- 
bewahrung und mit ihrer besonderen zur Sicherung der Waare während des Transports dienenden Um- 
schließung verstanden.  
Das Gewicht der für den Transport nöthigen äußeren Umgebung wird Tara genannt. 
Ist die Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung nothwendig dieselbe, wie es z. B. 
bei Syrup etc. die gewöhnlichen Fässer sind, so ist das Gewicht dieser Umgebung die Tara. 
Das Nettogewicht ist das Bruttogewicht nach Abzug der Tara. 
Die kleinen, zur unmittelbaren Sicherung der Waare nöthigen Umschließungen (Flaschen, Papier, 
Pappe, Bindfaden u. dergl.) werden bei Ermittelung des Nettogewichts nicht in Abzug gebracht. 
Im besonderen wird noch bemerkt: 
A. Unmschließungen und Zuthaten, welche als zum Nettogewicht der Waaren gehörig betrachtet und 
demgemäß mit zur Verzollung gezogen werden, sind z. B.: 
1. Brettchen und Rollen von Holz oder Pappe, welche als Einlagen für Zeugwaaren, Bänder,