— 231 —
gleichen unvollständige Umschließungen Tarasätze nicht ausdrücklich festgestellt sind. Als vollständige Um-
schließungen können jedoch auch solche Körbe angesehen werden, deren Deckel durch ein dem Korbgeflecht an
Gewicht nicht nachstehendes Material ersetzt wird.
2. Es sind zu verstehen,
unter Fässern, Kisten, Kistchen und Schachteln: Fässer, Kisten, Kistchen und Schachteln von Holz,
unter Körben und Körbchen: dergleichen aus Weidenruthen, Rohr oder ähnlichem groben, schwer
ins Gewicht fallenden Material,
unter Seronen nicht von Thierhäuten: Umschließungen, welche aus Platten von starken Schilf-
blättern mit einem Ueberzuge von Leinwand, Bast oder Rohrgeflecht oder aber aus einer
durchgängig doppelten Lage starker Schilfblätter bestehen,
unter Kanasserkörben, Kanassers, Kranjans: Geflechte von gespaltenem, außereuropäischem Rohr,
in der Regel durch Rohrstäbe verbunden, theilweise auch mit Schilfblättern gefüttert.
3. Bei einigen Waarenartikeln, die gewöhnlich nur in Kisten, aber nicht in Fässern verpackt vor-
kommen, ist die Tara für Fässer — und umgekehrt bei Waaren, die gewöhnlich nur in Fässern und nicht
in Kisten verpackt zu werden pflegen, die Tara für Kisten — nicht ausdrücklich erwähnt. In Fällen, wo
dergleichen Gegenstände der ersteren Art ausnahmsweise in Fässern und der letzteren Art ausnahmsweise in
Kisten verpackt zur Verzollung gelangen, ist ebenso zu verfahren, als wenn bestimmungsmäßig Fässer und
Kisten mit gleicher Tara benannt wären.
4. Bei unbearbeiteten Tabackblättern und Tabackstengeln, für welche bestimmungsgemäß 12 Prozent
in schweren Fässern und 8 Prozent in leichten Fässern zu gewähren sind, gilt als regelmäßige Faßtara die Tara
von 12 Prozent; bleibt jedoch das Gewicht der Fässer augenscheinlich unter diesem Satze, so kann die Netto-
verwiegung unterbleiben, wenn der Zollpflichtige sich mit einer Taravergütung von 8 Prozent begnügt.
5. Für Fässer und Kübel, deren Dauben theilweise aus hartem, theilweise aus weichem Holz her-
gestellt sind, ist nur die Tara für Fässer bezw. Kübel aus weichem Holz zuzustehen.
6. Auf Südfrüchte, welche in durchgeschnittenen (halben) Fässern eingehen, findet die Faßtara in der
Art Anwendung, daß für halbe Fässer im Bruttogewicht von je 150 Kilogramm und darüber eine Tara von
7 Prozent, für halbe Fässer im Gewichte von unter 150 Kilogramm eine solche von 10 Prozent zu
gewähren ist.
7. Für hölzerne Musterkoffer kann, wenn sie augenscheinlich mindestens ein gleiches Gewicht haben,
wie die zu Waarensendungen gewöhnlich dienenden Kisten, und sofern nicht nach Maßgabe der im S. 7
Ziffer 6 Absatz 2 folgenden Bestimmung deren tarifmäßige Verzollung einzutreten hat oder die darin ein-
geführten Waaren verschiedenen Tarifpositionen angehören, die Taravergütung nach den zu den betreffenden
Nummern des Zolltarifs für Kisten festgestellten Sätzen gewährt werden.
8. Unter Ballen sind solche Kolli zu verstehen, deren Umschließung durchweg aus mindestens einer
doppelten Lage von Packleinwand, Sackdrell, Wachstuch, Segeltuch, Schilf-, Rohr-, Stroh-, Bastgeflecht oder
ähnlichen groben schwer ins Gewicht fallenden Stoffen bestehen. Einer doppelten Lage eines dieser Stoffe
sind zwei verschiedene Lagen von je einem dieser Stoffe gleich zu achten.
Als Säcke sind alle Umhüllungen aus Packleinwand, Sackdrell, Wachstuch, Segeltuch oder ähnlichen
schwer ins Gewicht fallenden Geweben anzusehen, welche die Waare durchweg umgeben und nicht zu der
Kategorie der Ballenverpackung gehören.
9. Werden Waaren, für welche eine Taravergütung überhaupt zugestanden ist, in Säcken verpackt
zur Verzollung gestellt, so wird eine Taravergütung von 2 Prozent bewilligt, insoweit nicht eine geringere
Vergütung für derartige Verpackungen besonders vorgeschrieben ist.
Die für Säcke vorgeschriebene Taravergütung darf auch gewährt werden für Umschließungen von
leichtem Leinen, wenn dieselben aus einer durchweg doppelten Lage dieses Gewebes bestehen; dagegen ist für
andere Arten von Umschließungen aus leichtem Leinen, abgesehen von den bei den festgestellten Tarasätzen
zugelassenen Ausnahmen, eine Taravergütung überhaupt nicht zu gewähren.)
*) Der obigen Begriffsbestimmung von Ballen und Säcken entsprechend, hat die Bestimmung bezüglich der Tarasätze
(siehe Central-Blatt für das Deutsche Reich Vahrgang 1879 S. 837) zu lauten:
Bei Nummer 25 m 1:
„2 in Ballen.
1 in Umschließungen von einfachem, leichtem Leinen."“
anstatt: