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S. 46.
Jeder Innungsmeister, welcher einen Gesellen in Arbeit nimmt, hat denselben binnen [3] Tagen bei
dem Ausschusse für das Gesellen= und Herbergswesen anzumelden.
Für Gesellen, welche das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist dabei das gesetzlich vor-
geschriebene, vom Meister vorher mit dem vorgeschriebenen Eintrage zu versehende Arbeitsbuch (§§8. 107 und
111 * Gewerbeordnung), (für Gesellen, welche von auswärts verschrieben sind, deren Legitimation (1))
eizufügen.
Die angemeldeten Gesellen werden 'wenn ihre Legitimation ausreichend befunden wird (1)), von
dem diensthabenden Mitgliede des Ausschusses in die Gesellenrolle eingetragen. Die vorgelegten Arbeitsbücher
und sonstigen Legitimationen sind dem anmeldenden. Meister zurückzugeben. [Zweifelhafte Legitimationen sind
dem Ausschuß vorzulegen, welcher, wenn er dieselben ungenügend findet, den Meister auffordern kann, den
betreffenden Gesellen, vorbehaltlich der Kündigungsfrist sofort wieder zu entlassen (1).1
Zu KF. 46.
1. Vergl. die Bemerkung zu §. 45.
8. 47.
Meister, welche Gesellen unter Verletzung der Vorschriften dieses Statuts in Arbeit nehmen oder in
Arbeit behalten, verfallen in eine auf Antrag des Ausschusses für das Gesellen= und Herbergswesen vom
Innungsuvorstande festzusetzende Ordnungsstrafe bis zu [10] Mark.
S. 48.
[Den Mitgliedern der Innung ist bei Vermeidung einer vom Obermeister festzusetzenden Ordnungs-
strafe von /1—31 Mark untersagt, an wandernde Gesellen Unterstützungen irgend einer Art zu verabreichen.
[Dagegen soll] Jeder zuwandernde (Tischler-] Geselle, welcher sich vorschriftsmäßig legitimirt, benlx
auf der Herberge Aufnahme finden, und sofern er mittellos ist, für I/241 Stunden freies Unterkommen und
Beköstigung erhalten.
Zu S§. 48.
1. Ob die Gewährung direkter Unterstützung an wandernde Gesellen den Innungsmeistern gänzlich untersagt werden soll, ist zu
erwägen. Im Interesse der Abstellung des verderblichen, das Vagabondenwesen befördernden Bettelns ist ein solches Verbot
dringend wünschenswerth.
8. 49.
Als Beitrag zu den Kosten des Herbergswesens (1) hat jeder Innungsmeister für jeden wenigstens
vier Wochen lang von ihm beschäftigten Gesellen einen monatlichen Beitrag von . PPfennigen zu entrichten.
Daneben haben die bei Innungsmeistern wenigstens vier Wochen in Arbeit stehenden Gesellen wöchentlich
einen Beitrag von Pfennigen zu entrichten.
Zu §. 49.
1. Diese Bestimmung ist jedenfalls dann kaum zu entbehren, wenn nach §. 17 der Innungsbeitrag für alle Mitglieder gleich ist.
Gesellenausschuß.
Zu §§. 50 bis 52.
Nach §. 100 a. der G.O. nehmen die Gesellen an der Innungsversammlung und an der Verwaltung nur insoweit
theil, als dies im Innungsstatut vorgesehen ist; es muß ihnen aber eine solche Theilnahme an der Abnahme der Gesellenprüfung
sowie an der Begründung und Verwaltung aller Einrichtungen, für welche sie Beiträge leisten oder eine besondere Mühewaltung
übernehmen oder welche zu ihrer Unterstützung bestimmt sind, eingeräumt werden. Um diese Theilnahme in einer geordneten
Weise stattfinden zu lassen, bedarf es einer dauernden Vertretung der Gesellenschaft, und dieser wird, da sich eine Theilnahme
sämmtlicher Gesellen oder gewählter Vertreter derselben an den Sitzungen der Innungsversammlung schwerlich als zweckmäßig
erweisen würde, auch die Mitwirkung bei den Beschlüssen der Innungsversammlung in densenigen Fällen, in denen eine Theilnahme
der Gesellen gesetzlich nöthig ist, in der Form selbständiger Beschlußnahme und eventueller Verhandlung durch Vermittlung des
Innungsvorstandes zu übertragen sein.
Die nothwendigen Funktionen des Gesellenausschusses werden also sein:
a) die Wahl der Vertreter, durch welche die Gesellen an der Verwaltung des Herbergs= und Arbeitsnachweisungs-
wesens, sowie an der Abnahme der Gesellenprüfungen theilnehmen,
b) Vertretung der Gesellen gegenüber der Nunungsversammlung in den Angelegenheiten, in denen eine Theilnahme
der Gesellen stattfinden muß. Werden durch Nebenstatuten eine Unterstützungskasse für Gesellen und ein Schieds-
gericht zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Meistern und Gesellen errichtet, so kann dem Gesellenausschusse
auch die Wahl der bei der Verwaltung der Unterstützungskasse thätigen Gesellen und der dem Gesellenstande ange-
hörenden Schiedsrichter übertragen werden.
Endlich kann der Gesellenausschuß auch ein wirksames Mittel werden, um ein befriedigendes Verhältniß zwischen
Mestern und Gesellen herbeizuführen und zu erhalten, wenn ihm die im §. 52 unter Nr. 3 aufgeführten Funktionen übertragen
werden.