Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)

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S. 46. 
Jeder Innungsmeister, welcher einen Gesellen in Arbeit nimmt, hat denselben binnen [3] Tagen bei 
dem Ausschusse für das Gesellen= und Herbergswesen anzumelden. 
Für Gesellen, welche das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist dabei das gesetzlich vor- 
geschriebene, vom Meister vorher mit dem vorgeschriebenen Eintrage zu versehende Arbeitsbuch (§§8. 107 und 
111 * Gewerbeordnung), (für Gesellen, welche von auswärts verschrieben sind, deren Legitimation (1)) 
eizufügen. 
Die angemeldeten Gesellen werden 'wenn ihre Legitimation ausreichend befunden wird (1)), von 
dem diensthabenden Mitgliede des Ausschusses in die Gesellenrolle eingetragen. Die vorgelegten Arbeitsbücher 
und sonstigen Legitimationen sind dem anmeldenden. Meister zurückzugeben. [Zweifelhafte Legitimationen sind 
dem Ausschuß vorzulegen, welcher, wenn er dieselben ungenügend findet, den Meister auffordern kann, den 
betreffenden Gesellen, vorbehaltlich der Kündigungsfrist sofort wieder zu entlassen (1).1 
Zu KF. 46. 
1. Vergl. die Bemerkung zu §. 45. 
8. 47. 
Meister, welche Gesellen unter Verletzung der Vorschriften dieses Statuts in Arbeit nehmen oder in 
Arbeit behalten, verfallen in eine auf Antrag des Ausschusses für das Gesellen= und Herbergswesen vom 
Innungsuvorstande festzusetzende Ordnungsstrafe bis zu [10] Mark. 
S. 48. 
[Den Mitgliedern der Innung ist bei Vermeidung einer vom Obermeister festzusetzenden Ordnungs- 
strafe von /1—31 Mark untersagt, an wandernde Gesellen Unterstützungen irgend einer Art zu verabreichen. 
[Dagegen soll] Jeder zuwandernde (Tischler-] Geselle, welcher sich vorschriftsmäßig legitimirt, benlx 
auf der Herberge Aufnahme finden, und sofern er mittellos ist, für I/241 Stunden freies Unterkommen und 
Beköstigung erhalten. 
Zu S§. 48. 
1. Ob die Gewährung direkter Unterstützung an wandernde Gesellen den Innungsmeistern gänzlich untersagt werden soll, ist zu 
erwägen. Im Interesse der Abstellung des verderblichen, das Vagabondenwesen befördernden Bettelns ist ein solches Verbot 
dringend wünschenswerth. 
8. 49. 
Als Beitrag zu den Kosten des Herbergswesens (1) hat jeder Innungsmeister für jeden wenigstens 
vier Wochen lang von ihm beschäftigten Gesellen einen monatlichen Beitrag von . PPfennigen zu entrichten. 
Daneben haben die bei Innungsmeistern wenigstens vier Wochen in Arbeit stehenden Gesellen wöchentlich 
einen Beitrag von Pfennigen zu entrichten. 
Zu §. 49. 
1. Diese Bestimmung ist jedenfalls dann kaum zu entbehren, wenn nach §. 17 der Innungsbeitrag für alle Mitglieder gleich ist. 
Gesellenausschuß. 
Zu §§. 50 bis 52. 
Nach §. 100 a. der G.O. nehmen die Gesellen an der Innungsversammlung und an der Verwaltung nur insoweit 
theil, als dies im Innungsstatut vorgesehen ist; es muß ihnen aber eine solche Theilnahme an der Abnahme der Gesellenprüfung 
sowie an der Begründung und Verwaltung aller Einrichtungen, für welche sie Beiträge leisten oder eine besondere Mühewaltung 
übernehmen oder welche zu ihrer Unterstützung bestimmt sind, eingeräumt werden. Um diese Theilnahme in einer geordneten 
Weise stattfinden zu lassen, bedarf es einer dauernden Vertretung der Gesellenschaft, und dieser wird, da sich eine Theilnahme 
sämmtlicher Gesellen oder gewählter Vertreter derselben an den Sitzungen der Innungsversammlung schwerlich als zweckmäßig 
erweisen würde, auch die Mitwirkung bei den Beschlüssen der Innungsversammlung in densenigen Fällen, in denen eine Theilnahme 
der Gesellen gesetzlich nöthig ist, in der Form selbständiger Beschlußnahme und eventueller Verhandlung durch Vermittlung des 
Innungsvorstandes zu übertragen sein. 
Die nothwendigen Funktionen des Gesellenausschusses werden also sein: 
a) die Wahl der Vertreter, durch welche die Gesellen an der Verwaltung des Herbergs= und Arbeitsnachweisungs- 
wesens, sowie an der Abnahme der Gesellenprüfungen theilnehmen, 
b) Vertretung der Gesellen gegenüber der Nunungsversammlung in den Angelegenheiten, in denen eine Theilnahme 
der Gesellen stattfinden muß. Werden durch Nebenstatuten eine Unterstützungskasse für Gesellen und ein Schieds- 
gericht zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Meistern und Gesellen errichtet, so kann dem Gesellenausschusse 
auch die Wahl der bei der Verwaltung der Unterstützungskasse thätigen Gesellen und der dem Gesellenstande ange- 
hörenden Schiedsrichter übertragen werden. 
Endlich kann der Gesellenausschuß auch ein wirksames Mittel werden, um ein befriedigendes Verhältniß zwischen 
Mestern und Gesellen herbeizuführen und zu erhalten, wenn ihm die im §. 52 unter Nr. 3 aufgeführten Funktionen übertragen 
werden.
	        
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