— 261 —
8. 50.
Für die bei den Mitgliedern der Innung beschäftigten Gesellen wird ein von denselben zu wählender,
aus I...Mitgliedern bestehender Gesellenausschuß errichtet.
Wahlberechtigt sind alle in die Gesellenrolle eingetragenen Gesellen, welche zur Zeit der Wahl seit
mindestens 41 Wochen bei einem Mitgliede der Innung in Arbeit stehen und sich im Besitze der bürgerlichen
Ehrenrechte befinden.
Wählbar sind diejenigen Wahlberechtigten, welche das [21.] Lebensjahr zurückgelegt haben.
Zur Wahl, welche erstmalig vom Vorsitzenden des Innungsausschusses [ObermeisterL], demnächst vom
Altgesellen (. 51) geleitet wird, sind alle Wahlberechtigten mindestens [24] Stunden vor dem Wahltermine
einzuladen. [Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel in einem Wahlgange. Jeder Wahlberechtigte hat so viele
Namen zu bezeichnen, als Ausschußmitglieder zu wählen sind. Gewählt sind diejenigen, auf welche die
meisten Stimmen fallen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.)
Die Wahl erfolgt auf die Dauer von 2 Jahren. In jedem Jahre scheidet die Hälfte der Mit-
glieder aus. Die Ausscheidenden werden das erste Mal durch das Loos, demnächst durch das Dienstalter
bestimmt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.
Scheiden Mitglieder des Gesellenausschusses vor Ablauf ihrer Dienstzeit aus, so hat sich der Aus-
schuß durch eigene Wahl eines wählbaren Gesellen zu ergänzen. Das so gewählte Mitglied bleibt nur so
lange im Amte, als die Dienstzeit des ausgeschiedenen Mitgliedes gedauert haben würde.
- 8. 51.
Der Gesellenausschuß wählt aus seiner Mitte alljährlich einen Altgesellen, einen Stellvertreter des-
selben, einen Schriftführer und einen Stellvertreter desselben. Der Altgeselle beruft, leitet und schließt die
Versammlungen des Ausschusses. 6
Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder versammelt sind. Die
Deschlüs werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der
Vorsitzende.
Die Beschlüsse werden vom Schriftführer in ein Protokollbuch eingetragen und von ihm und dem
Altgesellen unterzeichnet.
Im Uebrigen kann der Gesellenausschuß seine Geschäftsordnung durch eigene Beschlüsse regeln.
5. 52.
Der Gesellenausschuß hat die Gesellenschaft der Innung gegenüber zu vertreten.
Außer den ihm durch besondere Bestimmungen dieses Statuts und der Nebenstatuten übertragenen
Geschäften hat er folgende Obliegenheiten wahrzunehmen:
1. Nebenstatuten über Einrichtungen, bei denen die Gesellen betheiligt sind, sollen der höheren Ver-
mabnkehir- erst zur Genehmigung vorgelegt werden, nachdem der Gesellenausschuß darüber
gehört ist.
Wird ein von der Innungsversammlung vereinbartes Nebenstatut in einzelnen Punkten
von dem Gesellenausschusse beanstandet, so findet zunächst eine gemeinsame Berathung des
Innungsvorstandes und des Gesellenausschusses unter dem Vorsitze des Obermeisters statt.
Werden auf Grund dieser Berathung die Meinungsverschiedenheiten nicht ausgeglichen, so ist das
Statut mit den abnweichenden Beschlüssen des Gesellenausschusses der Aufssichtsbehörde mit dem
Ersuchen um Entscheidung der Meinungsverschiedenheiten und demnächstige Erwirkung der Ge-
nehmigung vorzulegen.
2. Beschlüsse der Innungsversammlung oder ihres Vorstandes über Angelegenheiten, welche nicht
Gegenstand eines Nebenstatuts bilden, aber die Verhältnisse der Gesellen berühren, namentlich
Bestimmungen über das Herbergswesen und über die Legitimation der Gesellen, sollen nicht in
Kraft gesetzt werden, bevor der Gesellenausschuß darüber gehört und über etwaige Einwendungen
desselben eine Verständigung durch gemeinsame Berathung des Innungsvorstandes und des Ge-
sellenausschusses versucht worden ist.
3. Entstehen zwischen den Mitgliedern der Innung und der Gesellenschaft Streitigkeiten über die
Regelung des gegenseitigen Verhältnisses, namentlich über Arbeitsbedingungen, Arbeitszeit und
Lohnsätze, so soll durch gemeinsame Berathung des Innungsvorstandes und des Gesellenaus-
schusses eine Einigung darüber versucht werden.