Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)

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1. Von Seiten des Kaiserlichen statistischen Amts sind außer den nach Ziffer 1 des Beschlusses des 
Bundesraths vom 21. März 1882 (Central-Blatt Seite 155) halbmonatlich aufzustellenden Uebersichten über 
die mit dem Anspruch auf Zoll= und Steuervergütung abgefertigten Zuckermengen monatlich Uebersichten über 
a) die Zahl der im Betrieb gewesenen Rübenzuckerfabriken und die versteuerten Rübenmengen und 
b) die Einfuhr und Ausfuhr von Zucker 
zu veröffentlichen. · " 
2. Die Aufstellung der Uebersichten zu Ziffer 1 a erfolgt auf Grund von Nachweisungen, welche die 
Hauptämter, in deren Bezirken sich Rübenzuckerfabriken befinden, für die Zeitdauer des Betriebs nach Ablauf 
eines jeden Monats mit thunlichster Beschleunigung unmittelbar an das Keiserliche statistische Amt einzu- 
enden haben. 
n her Die Uebersichten zu Ziffer 1b sind von Seiten des Kaiserlichen statistischen Amts auf Grund 
der Angaben zu Nr. 470 bis 473 des statistischen Waarenverzeichnisses in den nach §. 16 der Dienstvor- 
schriften, betreffend die Statistik des Waarenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Auslande, vom 
21. November 1879 (Central-Blatt für das Deutsche Reich Seite 687) einzusendenden Verkehrsnachweisungen 
1 bis V aufzustellen. 
4. Die Angaben über die einzelnen, zur Einfuhr und Ausfuhr angemeldeten Zuckermengen können 
von Seiten der Aemter nach Anordnung der Hauptamtsvorstände zunächst in Vornotizen (§. 21 Absatz 2 
der Dienstvorschriften) eingetragen und aus diesen halbmonatlich summarisch in die Verkehrsnachweisungen 
1 bis V übernommen werden. Bei der Aufstellung der letzteren sind für die Nummern 470 bis 473 des 
statistischen Waarenverzeichnisses besondere Blätter (s. 24 der Dienstvorschriften) zu verwenden. 
5. Die nach Beschluß des Bundesraths vom 12. Oktober 1876 (Central-Blatt Seite 554) monat- 
lich aufzustellenden Uebersichten über die Zahl der im Betrieb gewesenen Rübenzuckerfabriken, die versteuerten 
Rübenmengen, sowie über die Einfuhr und Ausfuhr von Zucker, Syrup und Melasse, kommen in Wegfall. 
6. Die vorstehenden Bestimmungen treten vom 1. August 1882 ab in Wirksamkeit. 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 9. Juni d. J. in Betreff der Aufstellung der Jahresüber— 
sichten über die Produktion und Besteuerung des inländischen Rübenzuckers, die Einfuhr und Ausfuhr von 
Zucker und die Produktion von Stärkezucker nachstehenden Beschluß gefaßt: 
1. Die nach den Vorschriften für die Statistik der gemeinschaftlichen Zölle und Steuern des 
Deutschen Reichs (8. 643 der Protokolle für 1871) jährlich aufzustellenden Uebersichten über 
a) die Produktion und Besteuerung des inländischen Rübenzuckers (Muster 3), 
b) die Einfuhr und Ausfuhr von Zucker (Muster 6) und 
c) die Produktion von Stärkezucker (Muster 7) 
sind nach den durch Beschluß des Bundesraths vom 16. Dezember 1880 (Central-Blatt S. 810) 
für die Rübenzuckerfabriken festgesetzten Betriebsjahren aufzustellen und haben daher die Zeit- 
abschnitte vom 1. August des einen bis zum 31. Juli des nächstfolgenden Jahres zu umfassen. 
2. Die unter Ziffer 1 bezeichneten Uebersichten sind jährlich von den Direktivbehörden bis zum 
1. Oktober an das Keiserliche statistische Amt einzusenden. Die obersten Landesfinanzbehörden 
sind jedoch ermächtigt, diese Frist, insoweit sich ein Bedürfniß dazu ergeben sollte, in Bezug auf 
die Uebersichten über die Produktion und Besteuerung des inländischen Rübenzuckers (Muster 3) 
bis zum 1. November zu erweitern. 
Die Fristen für die Einsendung der Uebersichten von den Hauptämtern an die Direktiv- 
behörden werden von letzteren bestimmt. 
3. Die vorstehenden Bestimmungen treten für die unter Ziffer 1 a und b bezeichneten Uebersichten 
bereits für das Betriebsjahr 1881/82, für die Uebersichten zu Ziffer lc jedoch erst für das 
Betriebsjahr 1882/83 in Wirksamkkeit. 
4. In den Uebersichten über die Einfuhr und Ausfuhr von Zucker (Muster 6) hat von dem Be- 
triebsjahre 1882/83 ab im Anschluß an die Vorschriften für die Statistik des Waarenverkehrs 
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