Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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5)  Anträge  auf  Abstempelung  solcher  definitiven  Schuldverschreibungen,  bezüglich
  deren  die  entsprechenden  Interimsscheine  rechtzeitig  zur  Abstempelung
vorgelegt  sind,  sind  ausschließlich  an  die  Hauptkasse  der  Seehandlung
  in  Berlin  zu  richten  und  ist  denselben  außer  den  im  §.  2.  der
Bekanntmachung  vom  19.  Juni  d.  J.  vorgeschriebenen  Verzeichnissen
zum  Erweise  der  Identität  der  definitiven  Schuldverschreibungen  mit  den
korrespondirenden  und  rechtzeitig  abgestempelten  Interimsscheinen,  falls
diese  selbst  nicht  vorgelegt  werden  können,  das  gemäß  der  Vorschrift
unter  Nr.  3.  ertheilte  Certifikat  beizufügen.

Sofern  sich  bei  der  Prüfung  keine  Anstände  ergeben,  erfolgt  die
Abstempelung  der  definitiven  Obligationen  und  die  demnächstige  Rückgabe.

Auf  die  für  die  Interimsscheine  bereits  verwendeten  Stempelmarken
wird  hierbei  keine  Rücksicht  genommen.

6)  Interimsscheine,  welche  schon  abgestempelt  sind,  können  derjenigen  Stelle,
welche  die  Abstempelung  besorgt  hat,  Behufs  der  nachträglichen  Ausstellung
des  Certifikats  (Nr.  3.)  vorgelegt  werden.

Berlin,  den  1.  Juli  1871.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Delbrück.

 

 

(Nr.  674.)