Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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Reichs-Gesetzblatt.

No. 33.

 

 

(Nr.  676.)  Gesetz,  betreffend  die  Verleihung  von  Dotationen  in  Anerkennung  hervorragender,
im  letzten  Kriege  erworbener  Verdienste.  Vom  22.  Juni  1871.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

Zur  Verleihung  von  Dotationen  an  diejenigen  Deutschen  Heerführer,

welche  in  dem  letzten  Kriege  zu  dem  glücklichen  Ausgange  desselben  in  hervorragender

  Weise  beigetragen  haben,  sowie  an  Deutsche  Staatsmänner,  welche  bei

den  nationalen  Erfolgen  dieses  Krieges  in  hervorragender  Weise  mitgewirkt

haben,  wird  dem  Kaiser  eine  Summe  von  vier  Millionen  Thaler  aus  der  von
Frankreich  zu  zahlenden  Kriegsentschädigung  zur  Verfügung  gestellt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  22.  Juni  1871.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

Reichs-Gesetzbl.  1871.  55  (Nr.  677.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  Juli  1871.