Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XVIII. Band. (18)

Zusammenfluß  von  Verbrechen  und  Vergehen.  89

meinrechtliche  Theorie  d.  h.  für  die  Ergebnisse
der  wissenschaftlichen  Bearbeitung  des  Institutes
überall  nur  da,  wo  dasselbe  nach  Statut  oder  Gebrauch
  besteht,  ein  Feld  der  Anwendung  eröffnet.
Mochte  nun  der  Gebrauch  der  Einkindschaft  im  Neuburgischen
  insbesondere  im  Bezirke  des  Landgerichts
H.,  aus  dieser  oder  jener  Quelle  geflossen  sein,  so
läßt  sich,  daß  dieser  Gebrauch  durch  die  Einführung
des  bayer.  Landrechts  abgeschafft  worden,  nach  der
oben  dargelegten  Intention  des  Gesetzgebers  keineswegs
  annehmen.  Das  in  dem  OAGE.  v.  7.  Januar
  1853  (s.  oben  S.  398)  benützte  Motiv  einer
früheren  oberstrichterlichen  Entscheidung  (Bd.  X
S.  200)  paßt  nicht  auf  den  Einkindschafts-Fall,
weil  es  eine  aus  dem  gemeinen  Rechte  fliebende
Uebung  der  Einkindschaft  nicht  gibt,  und  die
etwa  dem  oberpfälzischen  Statut  entstammte  nach
der  angeführten  Stelle  ves  bayer.  LR.  aufrecht  erhalten
  werden  sollte.

Wachtrag  zu  dem  Anfsatze  über  den  Zusammenfiuß  von
Verbrechen  oder  Vergehen.

Erg.  Bl.  Nr.  1,  2  und  3.

In  dem  unter  Nummer  5  S.  40  angeführten
Falle  hatte  das  Kreis=  und  Stadtgericht  nach  verhanvelter
  Sache,  ohne  Rücksicht  auf  die  schon  früher
gegen  den  Beschuldigten  erlassenen  aber  noch  nicht
vollzogenen  Strafurtheile  auf  drei=  und  sechs  jähriges
  Arbeitshaus,  denselben  wegen  des  neuerlichen
Reates  zu  einer  weiteren  Arbeitshausstrafe  von  drei
Jahren  verurtheilt,  das  Appellationsgericht  aber  für
dieses  Reat  sowohl  als  für  die  beiden  früheren,  deren
der  Beschuldigte  durch  die  noch  nicht  vollzogenen