Zusammenfluß von Verbrechen und Vergehen. 89
meinrechtliche Theorie d. h. für die Ergebnisse
der wissenschaftlichen Bearbeitung des Institutes
überall nur da, wo dasselbe nach Statut oder Gebrauch
besteht, ein Feld der Anwendung eröffnet.
Mochte nun der Gebrauch der Einkindschaft im Neuburgischen
insbesondere im Bezirke des Landgerichts
H., aus dieser oder jener Quelle geflossen sein, so
läßt sich, daß dieser Gebrauch durch die Einführung
des bayer. Landrechts abgeschafft worden, nach der
oben dargelegten Intention des Gesetzgebers keineswegs
annehmen. Das in dem OAGE. v. 7. Januar
1853 (s. oben S. 398) benützte Motiv einer
früheren oberstrichterlichen Entscheidung (Bd. X
S. 200) paßt nicht auf den Einkindschafts-Fall,
weil es eine aus dem gemeinen Rechte fliebende
Uebung der Einkindschaft nicht gibt, und die
etwa dem oberpfälzischen Statut entstammte nach
der angeführten Stelle ves bayer. LR. aufrecht erhalten
werden sollte.
Wachtrag zu dem Anfsatze über den Zusammenfiuß von
Verbrechen oder Vergehen.
Erg. Bl. Nr. 1, 2 und 3.
In dem unter Nummer 5 S. 40 angeführten
Falle hatte das Kreis= und Stadtgericht nach verhanvelter
Sache, ohne Rücksicht auf die schon früher
gegen den Beschuldigten erlassenen aber noch nicht
vollzogenen Strafurtheile auf drei= und sechs jähriges
Arbeitshaus, denselben wegen des neuerlichen
Reates zu einer weiteren Arbeitshausstrafe von drei
Jahren verurtheilt, das Appellationsgericht aber für
dieses Reat sowohl als für die beiden früheren, deren
der Beschuldigte durch die noch nicht vollzogenen