H. Deutsches Reich.
Allgemeine Berufsstatistik vom 5. Juni 1882.
Vorschriften und Formulare
für die Bearbeitung des am 5. Juni 1882 erhobenen Urmaterials zu einer allgemeinen
Berufsstatistik.
Vorschriften für die Zusammenstellung.
1. Der Zusammenstellung der Erhebungsresultate wird die ortsanwesende Bevölkerung zu Grunde
gelegt, jedoch unter Zuzug derjenigen im Zählbogen-Formular I, Verzeichniß B mit Namen aufgeführten
Personen, welche aus einer der in der „Anleitung zur Ausfüllung der Zählformulare“ Ziffer II 3 a, b, c
bezeichneten Veranlassungen vorübergehend abwesend sind, dagegen nach Abzug derjenigen im Zählbogen-
Formular I, Verzeichniß A mit Namen aufgeführten Personen, welche aus einer dieser Veranlassungen
vorübergehend anwesend sind und anderswo eine ständige Wohnung (Schlafstelle) haben, für welche
sich also in Spalte 17 des Zählbogen-Formulars I ein Ja vorfindet.
2. Die Erhebungsresultate sind betreffs des persönlichen Berufs nach den folgenden Formularen
1 bis 3 zusammenzustellen. «
3. Die Eintheilung der Berufsarten in den Formularen 1 bis 3 hat nach der unter Ziffer 4 fol-
genden Klassifikation der Berufsarten zu geschehen.
Das Kaiserliche statistische Amt hat ein Verzeichniß der Gewerbearten aufzustellen, welche zu den ein-
zelnen Nummern der Berufsabtheilungen B und C (mit Ausnahme des Post-, Telegraphen= und Eisenbahn-
betriebs) gehören, und dasselbe denjenigen statistischen Landes-Centralstellen, welche die eben bezeichneten Ueber-
sichten für ihren Staat aufstellen, vor dem 1. Juni 1882 zugehen zu lassen.
4. Vor der Zusammenstellung ist von den mit derselben beauftragten statistischen Behörden eine ein-
gehende Prüfung der Angaben in den Zählpapieren vorzunehmen, wobei die besonderen Verhältnisse, unter
welchen die Eintragung geschah, thunlichst zu berücksichtigen sind. Auch darauf ist zu sehen, ob Zahl und
Inhalt der Gewerbekarten, sowie die Beantwortung der Hauptfrage im Zählbogen-Formular II den bezüg-
lichen Einträgen im Zählbogen-Formular I entspricht; event. sind die erforderlichen Aufklärungen herbeizuführen.
5. Gewerbekarten, welche sich auf Gewerbebetriebe beziehen, die nicht in dem Staate der bearbei-
tenden statistischen Centralstelle belegen sind, sind von letzterer bis längstens Ende März 1883 der statistischen
Centralstelle des Staats der Belegenheit bezw. dem Keiserlichen statistischen Amt zuzustellen.