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den beiden Gesammtergebnissen des Gewichtes dieser Gruppen von Füllungen diejenige Stellung der Regulir-
Einrichtung bestimmt worden ist, bei welcher für das zu der Prüfung verwendete Material die Uebereinstim-
mung zwischen dem wirklichen Gewichte der Füllungen und ihrem registrirten Sollgewichte erreicht sein müßte,
darf das alsdann bei dieser letzteren Stellung der Regulir-Einrichtung ermittelte Gesammtgewicht von wiederum
zehn einzelnen regelrecht zu stande gekommenen Füllungen von dem registrirten Sollgewichte im Mehr oder
Weniger nicht um mehr als ein Gramm für jedes Kilogramm des letzteren abweichen.
# Zugleich darf bei keiner einzigen der vorstehenden Ermittelungen des Gewichts einzelner Füllungen
eine Abweichung von dem Durchschnittsergebnisse der zehn bei derselben Stellung der Regulir-Einrichtung ge-
machten Ermittelungen gefunden werden, welche mehr beträgt als
30 g bei einem Füllungsgewicht von . 10 kEg
40 g 6 . 20 und 25 kg
458 - -....37,5kg
sog-- - -....50kg
Sog-- - -....75kg
70 g für je 100 kg bei einem Füllungsgewicht von 100 kg und mehr.
S. 3.
Stempelung.
Die Stempelung der vorschriftsmäßig befundenen Waage erfolgt zunächst in der für Balkenwaagen
als Handelswaagen vorgeschriebenen Weise, nach Abschnitt I s. 8 Nr. 1 bis 3 des 11. Nachtrages zur Aich-
ordnung (Cirkular Nr. 33), sodann ist das Zählwerk durch Stempelung oder gestempelte Plombirung seines
Verschlußgehäuses zu beglaubigen und gegen Veränderungen nach der Prüsung, sowie gegen Lösung oder Ver-
änderung seiner Verbindung mit dem Gestell der Waage zu sichern. Endlich ist an einer geeigneten Stelle
des Schildes, zugleich zur Befestigung desselben, eine Stempelung auszuführen, welche neben dem Aichungs-
stempel die Jahreszahl der Stempelung enthält. Selbstthätige Registrir-Waagen sind im Verkehr nur dann
als gehörig gestempelt anzusehen, wenn diese Jahreszahl die des laufenden oder unmittelbar vorangegangenen
Kalenderjahres ist.
S. 4.
Aichgebühren.
Für die Prüfungen und die Stempelung der selbstthätigen Negistrir-Waagen und die dabei etwa er-
sorderlichen Berichtigungsarbeiten und sonstigen Aufwendungen sind nach Maßgabe der jedesmal erforderlich
gewordenen Mühewaltungen folgende Gebühren in Anrechnung zu bringen:
Bei einem Füllungsgewicht von:
mehr
20, 2 75
10 kg un 70 eu8 0g. kg
376 kg 100 1g Sok mehr
AMAC 456 4 45 A 4 .4 %
1. für die vollständige Prüfung und Stempelung
einer selbstthätigen Registrir-Waage mit Ausschluß
der Gebühren für etwa erforderliche Berichtigungs-
arbeiten 6 . . 6— 8 — 10 —2—
und zwar im einzelnen:
a) für die allgemeine Prüfung, einschließlich der
Nachmessung der Zufluß-Oeffnungen 11— 10 1 20412
b) für die Prüfung des Zählwerrkes 11— 120 11 55— 10
c) für die Prüfung der eigentlichen Waage 1120 1 2 300— 50
d) für die Prüfung der Genauigkeit der registrir-
ten Angaaen 1120 2 10 3 — — 60
e) für die Stempelung .. . . .. 1 60 1.|80 2 — 0
2. für die Berichtigung der eigentlichen Waage — 80 110 1 50% 0
3. für Arseitshülfe und verwendetes Material 2— 280 4 —— 80