Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)

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der ausgeführten Waaren in der Verkehrsnachweisung IV, und diejenigen Mengen von ausländischem Material, 
welche zur Verzollung gezogen wurden, in Verkehrsnachweisung I anzuschreiben.“) 
1 8. 36b. 
Sind zum Zwecke der Veredlung eingeführte ausländische Waaren nach ihrer Veredlung zu einer 
öffentlichen Niederlage oder Privatniederlage an einem anderen Orte abgefertigt worden, so hat die Zoll- 
oder Steuerstelle, welche die Veredlungsregister oder Lagerkonten führte, diese Waaren nach Erledigung der 
betreffenden Begleitscheine oder der diese vertretenden Abfertigungspapiere in der Nachweisung der in Bezug 
auf den Veredlungsverkehr im Inlande gewährten Erleichterungen (Muster 11) anzuschreiben. Dabei ist an 
Stelle des Bestimmungslandes die Niederlage (Allgemeine Niederlage, Privatlager, Laufendes Konto), nach 
welcher die gedachten Waaren abgefertigt wurden, und der Ort anzugeben, woselbst die Niederlage sich befindet. 
Das Begleitschein-Erledigungsamt (Niederlageamt) hat diese Waaren als Eingang auf Niederlagen 
oder Konten in Verkehrsnachweisung III nicht anzuschreiben. Erfolgt später bei diesem Amte die Einfuhr 
der Waaren in den freien Verkehr oder deren Ausfuhr, oder werden die Waaren noch einer weiteren Ver- 
edlung daselbst unterworfen und dann erst ausgeführt, so hat dasselbe dem Amt, bei welchem die erste Ver- 
edlung stattgefunden hatte, darüber Mittheilung zu machen und dabei im Falle der Ausfuhr der in Frage 
stehenden Waaren nicht nur das Land, wohin die Ausfuhr erfolgte, sondern, im Falle vor derselben die 
Waaren noch weiter veredelt wurden, auch die Art dieser weiteren Veredlung anzugeben, um hierdurch das 
letztgedachte Amt in den Stand zu setzen, die Nachweisung über die in Bezug auf den Veredlungsverkehr 
im Inlande gewährten Erleichterungen (Muster 11) zu berichtigen bezw. zu ergänzen. Sofern es sich dabeie 
um die Ausfuhr von ausländischen Waaren handelt, welche während ihrer Veredlung unter Lagerungskontrole 
mit inländischer Waare vermischt oder verarbeitet wurden, hat das Amt, bei welchem die erste Veredlung 
stattgefunden hatte, auch die Verkehrsnachweisung IV entsprechend zu ergänzen. 
In ähnlicher Weise ist zu verfahren, wenn eine zum Zwecke der Veredlung eingeführte ausländische 
Waare nach ihrer Veredlung zum Eingang auf ein anderes Lager oder Konto an demselben Orte ab- 
gefertigt wurde. 
Werden dagegen die in Frage stehenden Waaren von dem Niederlageamt mit neuem Begleitschein 
auf ein anderes Amt zum Zweck der Einfuhr oder Ausfuhr daselbst abgefertigt, so hat dieses letzte Amt dem 
Niederlageamt (Begleitschein-Ausfertigungsamt) nach Vorschrift des S. 36e Kenntniß davon zu geben, welche 
Schlußabfertigung die veredelten Waaren gefunden haben. Die zur Berichtigung bezw. Ergänzung der Nach- 
weisung über die in Bezug auf den Veredelungsverkehr im Inlande gewährten Erleichterungen (Muster 11) 
erforderliche Mittheilung an das Amt, bei welchem die erste Veredlung stattgefunden hatte, hat sodann dieses 
Niederlageamt zu bewirken. 
Die in den freien Verkehr eingeführten Mengen der veredelten ausländischen Waaren sind in beiden 
Fällen von derjenigen Zoll= oder Steuerstelle, welche die Schlußabfertigung vollzog, in Verkehrsnachweisung I 
anzuschreiben, und zwar, sofern nicht besondere Bestimmungen entgegenstehen, nach ihrer Beschaffenheit und 
Menge vor der Veredlung. 
S 36. 
Bei allen nach erfolgter Veredlung im Inlande auf ein anderes Amt abgefertigten ausländischen 
oder aus in= und ausländischem Material hergestellten Waaren hat die Zoll= oder Steuerstelle, welche die 
Veredlungregister bezw. Lagerkonten führte, in den betreffenden Begleitscheinen oder den diese vertretenden 
Abfertigungspapieren zu bemerken, daß die Waaren dem Veredlungsverkehr angehören, damit dieselben vom 
Begleitschein-Erledigungsamt im Falle ihrer Ausfuhr nicht in den Verkehrsnachweisungen IV oder V, im 
Falle ihrer Einlagerung oder Kontirung nicht in Verkehrsnachweisung III, und im Falle weiterer Veredlung 
an einem andern Orte nicht noch einmal in der Nachweisung für den Veredlungsverkehr angeschrieben werden. 
Das Begleitschein-Erledigungsamt hat im Falle der Einlagerung, Kontirung oder nochmaligen Veredlung der 
gedachten Waaren diesen Vermerk nach §. 14 der Dienstvorschriften vom 21. November 1879 in die be- 
treffenden Abfertigungspapiere (Begleitscheinauszüge, Anmeldungen zur Niederlage) und Register aufzunehmen 
  
*) Hiernach modifizirt sich bei der Ausfuhr von im Inlande veredelten ausländischen Waaren, welche bei der Bear. 
beitung unter Lagerungskontrole mit inländischen Waaren vermischt oder verarbeitet wurden, die in 8. 18 der Dienstvorschriften 
vom 21. November 1879 unter IVa getroffene Bestimmung, wonach Waaren, deren Ausfuhr amtlich kontrolirt wird, von den 
Anmeldeämtern, welche in den betreffenden Begleitpapieren die Ausfuhr bescheinigen, nachzuweisen sind. 
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